Einwilligung für Begrüßungs-Bildschirm?

Einwilligung für Begrüßungs-Bildschirm

Frage des GDD-Erfa-Kreises Würzburg zum Begrüßungs-Bildschirm:

Viele Unternehmen haben im Eingangsbereich einen Bildschirm, mit dem die Gäste des jeweiligen Tages im Hause begrüßt werden. Auf dem Bildschirm ist dann zu lesen: Wir
begrüßen heute Frau/Herrn… von der Firma X, Frau/Herrn… von der Firma Y usw.

Kann dieses Vorgehen auf Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO gestützt werden oder müsste hierfür von jedem Gast (Geschäftspartner/ Geschäftskunden) eine Einwilligung eingeholt werden?

 

Antwort BayLDA:
Man wird das wohl nicht pauschal für alle Unternehmen gleich beantworten können. Im Regelfall wird man jedoch davon ausgehen müssen, dass das Vorgehen eher nicht (mehr) auf  Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO gestützt werden kann, sondern allenfalls mit Einwilligung der betroffenen Person stattfinden kann. Anders mag es nur in einzelnen solchen Branchen und Bereichen sein, wo es als sozialüblich angesehen werden kann, den Kunden/Gast mit Nachnamen  anzusprechen; dies wird aber wohl eher (nur) gegenüber Endkunden etwa in Bäckereien,  Metzgereien denkbar sein, weniger hingegen gegenüber Mitarbeitern von Unternehmen (Lieferanten, Abnehmer).

Letztes Update:05.12.18

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