Einwilligung für Fotos
Frage des GDD-Erfa-Kreises Coburg zum Thema Einwilligung für Fotos:
Auf einer Veranstaltung werden Fotos durch den Veranstalter gemacht. Bei Portraitfotos ist eine Einwilligung notwendig. Wie verhält es sich bei der Aufnahme von mehreren Personen, die „einfach im Raum stehen“, aber trotzdem gut zu erkennen und identifizieren sind, z.B. bei Veranstaltungen von kleinen Vereinen mit überschaubarer Anwesenheitszahl? Diese Bilder sollen danach zum Beispiel an die Presse gegeben werden. Benötigt man für jedes Foto eine Einwilligung aller darauf zu Erkennenden, auch wenn diese nur von der Seite oder von Hinten aufgenommen wurden?
Antwort des BayLDA:
Wenn Vereine eigene Veranstaltungen machen und dort fotografiert wird (also z.B. durch Mitglieder im Auftrag des Vereins) und diese Bilder veröffentlichen wollen, kann dies im Rahmen der sog. Interessensabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO zulässig sein, ohne dass man eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen einholen muss. Dies gilt auch, wenn einzelne Personen gut identifizierbar sind – solange eben die Veranstaltung als solche Anlass und Vordergrund der Berichterstattung ist und nicht die einzelne Person als solche.
Anders ist es aber, wenn Kinder davon betroffen sind. Hier ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen.
Unabhängig davon sind die betroffenen Personen auf geeignete Art und Weise (z.B. Aushänge) insbesondere darauf hinzuweisen, dass und zu welchen Zwecken Bilder gemacht und wo sie veröffentlicht werden sollen. Personen, die sich nicht fotografieren lassen möchten, können sich dann darauf einstellen und sich entsprechend verhalten
Letztes Update:03.04.19
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