Erstellung von Bildaufnahmen
Frage des GDD-Erfa-Kreises Würzburg zur Erstellung von Bildaufnahmen:
Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Foto- und Filmaufnahmen von Mitarbeitern und externen Personen entstehen zum einen Arbeitsdaten (Bild- oder Videodatei) und zum anderen Arbeitsergebnisse (z.B. Beitrag im Intranet des Unternehmens, Veröffentlichung in sozialen Netzwerken). Rechtsgrundlage der Datenverarbeitungen für die Erstellung und Veröffentlichung der Fotos zu den genannten Zwecken ist aktuell die Einwilligungserklärung nach Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO bzw. § 22 KUG.
Es stellen sich folgende Fragen (jeweils für Mitarbeiter und externe Personen):
Dürfen die Arbeitsergebnisse und Arbeitsdaten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO archiviert werden (Zweck: Nachhalten der Unternehmenshistorie, Abgleich neuer und alter Beiträge im Intranet und Internet)?
Oder sollte die Einwilligung auch für die Archivierung der Arbeitsdaten und Arbeitsergebnisse als Rechtsgrundlage herangezogen werden, sodass die Archivierung noch als Zweck mit aufgenommen werden müsste? Hierbei wäre jedoch zu berücksichtigen, dass die Einwilligungserklärung frei widerruflich ist.
Antwort BayLDA:
Ja, für den Zweck „Archivierung“ kann die Speicherung der Bildaufnahmen auf Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO gestützt werden.
Frage des GDD-Erfa-Kreises Würzburg:
Bestandteil einer Einwilligungserklärung ist auch die zivilrechtliche Abtretungserklärung der Nutzungsrechte für Foto- und Filmaufnahmen. Diese erfolgt derzeit noch zeitlich unbeschränkt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 f) DS-GVO. Hiernach dürfen Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Wie könnte dieser Widerspruch gelöst werden? Ändert sich etwas, wenn als Rechtsgrundlage nicht die Einwilligung, sondern ein Vertrag herangezogen wird (z.B. Modelvertrag)?
Antwort BayLDA:
Ja, bei einem Vertrag gibt es kein allgemeines datenschutzrechtliches Widerrufsrecht. Die Parteien können vereinbaren, unter welchen Umständen eine weitere Veröffentlichung z.B. nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist.
Letztes Update:26.09.19
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