EU-US-Privacy Shield: Aufsichtsbehörde redet Klartext

Der EuGH hat das EU-Privacy Shield mit seinem Urteil vom 16.07.2020 (Az: C‑311/18) für ungültig erklärt und an die Pflichten für Datenexporteure und Datenimporteure bei Anwendung der EU-Standardvertragsklauseln, insbesondere hinsichtlich einer rechtskonformen Datenübermittlung, erinnert. Datenexportierende verantwortliche Stellen mit Sitz in der Europäischen Union oder in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums stehen seit dem vor der Herausforderung, wie personenbezogene Daten weiterhin rechtskonform in Drittländer übermittelt werden können. 

Nach dem bereits Akteure wie der Europäische Datenschutzausschuss oder Verbände wie die GDD versucht haben mit FAQs oder Handlungsempfehlungen ein wenig mehr Rechtssicherheit für die Verantwortlichen zu schaffen, verblieben doch immer noch mehr Fragen als Antworten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg bringt mit einem neuen Vorstoß noch mehr Licht ins Dunkel in dem er weitere Hinweise zum Fall Schrems II gibt Hinweise und zugleich sein weiteres Vorgehen in Form einer Orientierungshilfe zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Juli 2020, Rechtssache C-311/18 („Schrems II“) festlegt.
Darin werden folgende Fragen beantwortet:

  • Worum geht`s? / Kernaussagen des Urteils
  • Wen betrifft die Entscheidung?
  • Was bedeutet die Entscheidung konkret?/ Was ist zu tun?
  • Wo und wie anfangen?/ Checkliste

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg

Letztes Update:24.08.20

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