EuGH: Datenschutz-Aufsichtsbehörden dürfen nach eigenem Ermessen einschreiten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-768/21 die Handlungsspielräume der Datenschutzaufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) präzisiert.
Auslöser für das Verfahren war eine Beschwerde gegen eine Sparkasse beim Hessischen Datenschutzbeauftragten, die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden an den EuGH zur Vorabentscheidung weitergeleitet wurde. Der Kern des Verfahrens drehte sich um die Frage, ob Betroffene einen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden haben, wenn ein Datenschutzverstoß festgestellt wurde.
Der EuGH entschied, dass Datenschutzbehörden, selbst wenn sie einen Verstoß gegen den Schutz personenbezogener Daten feststellen, nicht zwangsläufig verpflichtet sind, Sanktionen wie Geldbußen zu verhängen. Solche Maßnahmen sind nur dann erforderlich, wenn sie notwendig sind, um die festgestellte Unzulänglichkeit zu beheben und die Einhaltung der DS-GVO sicherzustellen. Dies gilt besonders in Fällen, in denen die verantwortliche Stelle nach Bekanntwerden des Verstoßes selbstständig Maßnahmen ergreift, um den Datenschutzverstoß abzustellen und zukünftige Verstöße zu verhindern.
Das Urteil räumt den Aufsichtsbehörden ein weites Ermessen ein, wie sie bei Verstößen vorgehen wollen. Gleichzeitig wird ihr Handlungsspielraum durch das Ziel der DS-GVO begrenzt, ein hohes und gleichmäßiges Schutzniveau für personenbezogene Daten sicherzustellen, damit im Wege einer Einzelfallbetrachtung dem konkreten Fall angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergriffen werden können.
(Foto: fotoheide – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.10.24
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Webinar Verarbeitungsverzeichnis softwaregestützt erstellen, dokumentieren, pflegen und archivieren
Mit dem webbasierten Management-System DataAgenda Datenschutz Manager können Sie alle Maßnahmen zum Datenschutz erfassen, verwalten und dokumentieren (VVT, DSFA etc.) und so Ihre Rechenschaftspflicht gemäß DS-GVO erfüllen. Der Referent zeigt, wie Sie mit einem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß Art. 30 DS-GVO einen zentralen Baustein der Datenschutzdokumentation erstellen. Sie erfahren, wie der DataAgenda Datenschutz Manager
Mehr erfahren -
BSI veröffentlicht Handreichung zur NIS-2-Geschäftsleitungsschulung
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat eine neue Handreichung zur Geschäftsleitungsschulung im Rahmen der NIS-2-Umsetzung veröffentlicht. Die Publikation richtet sich an Führungsebenen von Unternehmen und Einrichtungen, die künftig unter die NIS-2-Regulierung fallen – also als „wichtige“ oder „besonders wichtige Einrichtungen“ gelten. Ziel ist es, Geschäftsleitungen auf ihre neuen Pflichten im Bereich Cybersicherheit
Mehr erfahren -
Refurbished Notebook mit ungelöschten Daten – wer ist verantwortlich?
Der Erwerb gebrauchter oder „refurbished“ IT-Geräte wirft nicht nur technische, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen auf. Besonders heikel wird es, wenn auf einem erworbenen Notebook noch personenbezogene Daten des Vorbesitzers vorzufinden sind. Doch wer trägt in diesem Fall die Verantwortung nach der DS-GVO? Verantwortlichenbegriff nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO
Mehr erfahren