Foto- und Videoaufnahmen in der Schule
Es ist unumgänglich, dass sich auch die Schulen, sobald im Unterricht Foto- und Videoaufnahmen von betroffenen Personen erstellt werden sollen, Gedanken um die Anforderungen des Datenschutzes machen müssen. Selbstverständlich ist es erfreulich, dass viele Lehrkräfte das Schulleben anschaulich und lebendig gestalten möchten, wofür sie digitale Technik wie Foto- und Videoaufnahmen einsetzen. Da die dabei zu beachtenden Vorgaben eine gewisse Komplexität aufweisen, ist es nicht verwunderlich, dass hier Unsicherheiten bestehen, wie man das Ziel eines anregenden und zeitgemäßen Schulalltags datenschutzkonform erreichen kann.
Daher hat der BayLfD das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus bei der Erstellung der neuen Bekanntmachung über den Vollzug des Datenschutzrechts an staatlichen Schulen (VollzBek DS – Schulen) unterstützt. In Abschnitt Nr. 4.2 der VollzBek DS – Schulen werden spezifische Vorgaben zu Foto-, Ton- und Videoaufnahmen gemacht. Dabei wurde besonders darauf geachtet, dass die Auffassung der Aufsichtsbehörde zum Datenschutz bei Foto- und Videoaufnahmen angemessen berücksichtigt wurde.
Zusätzlich erläutert der BayLfD in einem separaten Arbeitpapier „Foto- und Videoaufnahmen in der Schule, insbesondere im Schulunterricht“ ausführlich seine Position zu den relevanten Themen.
Weitere nützliche Hinweise und auch Arbeitsmaterialien können Lernende, Lehrende und auch Eltern auf den Seiten https://www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html sowie https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6576/schuldatenschutz.html erhalten.
Abgerundet werden diese Informationen zum Thema vom BayLfD-Papier “ Datenschutz an bayerischen öffentlichen Schulen Fragen und Antworten„, welches ebenfalls zum freien Download zur Verrfügung steht.
(Foto: eggeeggjiew – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.08.23
Verwandte Produkte
-
Social Media – Was gibt es in der Praxis alles zu beachten?
Online-Kompaktkurs
153,51 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
LinkedIn-Verrnetzung begründet keine Einwilligung für Werbe‑E‑Mails
Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. 23 C 120/25) klargestellt, dass berufliche Vernetzung in sozialen Netzwerken keine Einwilligung für den Versand werblicher E-Mails begründet. Hintergrund war ein Fall, in dem ein IT-Dienstleister zwei Werbe-E-Mails an eine GmbH sandte, die lediglich über LinkedIn vernetzt war, ohne dass eine ausdrückliche Zustimmung vorlag. LinkedIn-Kontakte ≠ Einwilligung für
Mehr erfahren -
Vergütung für nicht deklariertes „KI-Gutachten“ kann verweigert werden
Das Landgericht Darmstadt hat in einem Beschluss vom November 2025 (19 O 527/16) klargestellt, dass eine erhebliche, nicht gegenüber dem Gericht offengelegte Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) bei der Erstellung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur vollständigen Versagung der Vergütung führen kann. Damit stärkt das Gericht die Anforderungen an Transparenz, persönliche Leistungspflicht und Nachvollziehbarkeit bei Gutachten, die im Rahmen zivilprozessualer
Mehr erfahren -
Gemeinsame Dateiablagen als datenschutzrechtliches Risiko
In der Aktuellen Kurz-Information 65 weist der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz auf die erhebliche Gefahr von Datenpannen durch gemeinsam genutzte Dateiablagen hin. Betroffen sind sowohl klassische Netzlaufwerke als auch moderne Kollaborationsplattformen wie Microsoft SharePoint. Diese Systeme dienen zwar der effizienten Zusammenarbeit, können jedoch bei unzureichender Konfiguration und Organisation zu unbeabsichtigten Offenlegungen personenbezogener Daten führen.
Mehr erfahren



