Zwischen Geschäftsgeheimnis, Geheimhaltung und Datenschutz – das müssen Sie über Geschäftsgeheimnisschutz wissen

Spätestens seit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist jedem Unternehmen bewusst, dass es sich um die Themen Datenschutz und Informationssicherheit kümmern muss. Doch damit ist es in diesem Bereich noch nicht getan. Neben dem Schutz von Daten und Informationen muss sich jede datenverarbeitende Stelle auch um den Geheimnisschutz Gedanken machen.

Neuregelung durch das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) und ihre Folgen

Im Jahr 2019 wurde der Geheimnisschutz mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vollständig neugestaltet. Das GeschGehG setzt die Know-how-Richtlinie der EU um und sorgt für eine Vereinheitlichung des Geheimnisschutzes. Da das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf einer EU-Richtlinie beruht, sind auch die anderen Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, ein vergleichbares Schutzniveau zu schaffen. Dieser Schritt birgt das Potenzial den grenzüberschreitenden Austausch sensibler Informationen zu erleichtern.

Herausforderungen und Unklarheiten im GeschGehG

Die besagte Regelung wirft im Hinblick auf den Geheimnisschutz noch einige ungeklärte Fragen auf. Schwierig ist überhaupt erstmal die Einstufung von Geschäftsgeheimnissen. Nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG handelt es sich bei einem Geschäftsgeheimnis um eine Information, die weder insgesamt noch in einer genauen Anordnung und Zusammensetzung den Personen, die üblicherweise mit Informationen dieser Art umgehen, „allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist“. Fraglich ist aber danach weiterhin, ob der Geheimnisschutz materielles Datenschutzrecht ist.

Ohne Geheimhaltungsmaßnahmen kein Geheimnisschutz

Jedes Unternehmen muss sich fragen, was alles als Geschäftsgeheimnis geschützt sein kann. Voraussetzung für einen effektiven Geheimnisschutz ist, dass der Geheimnisinhaber auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen implementiert hat. Gibt es neben der Verpflichtung auf die Vertraulichkeit auch eine Verpflichtung auf Geheimnisschutz bei Mitarbeitern und Dritten? Wie steht es um das Verhältnis von Auftragsverarbeitungs-Verträgen und Vereinbarungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit zur Geheimhaltungsvereinbarung? Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist im Verhältnis zum Datenschutz und zur Informationssicherheit eine besonders schwierige Disziplin. Daher bedarf es auch eigenständiger angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen. Diese müssen von den technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) im Datenschutz und der Informationssicherheit abgegrenzt werden.

Hilfe beim richtigen Geheimnisschutz

Um den Geheimnisschutz im Unternehmen zu verankern und Synergieeffekte aus den bereits etablierten Prozessen und Maßnahmen zum Datenschutz zu ziehen benötigen Sie einiges an Fachwissen. Hilfestellung bietet hier der Online-Kompaktkurs „Geschäftsgeheimnisschutz in der Praxis: Know-how-Schutz und Synergien aus dem Datenschutz“ mit dem Experten-Referenten Sascha Kremer. Sascha Kremer ist Fachanwalt für IT-Recht und Gründer der Kanzlei KREMER RECHTSANWÄLTE in Köln sowie externer Datenschutzbeauftragter. Mit seiner hohen Expertise in diesem Bereich bringt er Lichts ins Dunkle.

Letztes Update:24.07.20

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