Google verspricht mehr Transparenz und Kontrolle für Nutzer

Google 19a GWB

Google bietet eine breite Palette von Diensten und Produkten an, die auf verschiedene Weisen miteinander verbunden sind. Die Verknüpfung dieser Dienste schafft ein integriertes digitales Ökosystem, in dem Benutzer nahtlos zwischen verschiedenen Diensten und Plattformen wechseln können. Die Daten, die in einem Dienst gespeichert oder generiert werden, können oft von anderen Google-Diensten genutzt werden, um personalisierte Erfahrungen zu bieten. Dieses breite Spektrum von Diensten hat dazu beigetragen, Google zu einem der führenden Unternehmen im Bereich der Internetdienste und -technologien zu machen.

Google wird daher gelegentlich als „Datenkrake“ bezeichnet, aufgrund seiner umfangreichen Datensammlung und -analysepraktiken. Dieser Begriff wird oft in einem kritischen Kontext verwendet und spiegelt die Bedenken vieler Menschen hinsichtlich der Datenschutz- und Datenschutzpraktiken des Unternehmens wider. Ein datenschutzrechtlicher Kritikpunkt ist die oftmals von Nutzern vermisste Transparenz, wo, welche Daten gesammelt und wie diese verknüpft werden.

In diesem Punkt soll den Nutzern von Google-Diensten bald die Anwendung einer Norm zu mehr Transparenz und Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten verhelfen, die nicht aus der DS-GVO kommt, sondern aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Google muss Nutzerinnen und Nutzern künftig die Möglichkeit einräumen, ihre Einwilligung in die dienstübergreifende Datenverarbeitung freiwillig für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich treffen zu können. Um dies zu ermöglichen, muss Google entsprechende Auswahlmöglichkeiten für die Datenzusammenführung anbieten. Auswahldialoge müssen so ausgestaltet sein, dass die Nutzerinnen und Nutzer nicht manipulativ in Richtung einer dienstübergreifenden Datenverarbeitung gelenkt werden (Vermeidung von „Dark Patterns“). Sofern eine dienstübergreifende Datenverarbeitung tatsächlich nicht stattfindet und Googles Datenverarbeitungskonditionen dies ausdrücklich klarstellen, muss Google keine entsprechenden Wahlmöglichkeiten anbieten. Verpflichtungen, die sich aus der Datenschutzgrundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.

Alphabet Inc., der Mutterkonzern von Google, räumt Nutzerinnen und Nutzern bessere Wahlmöglichkeiten bei der Verarbeitung ihrer Daten durch Google ein. Entsprechende Verpflichtungszusagen sind das Ergebnis eines Verfahrens des Bundeskartellamtes, das die Behörde auf der Basis des 2021 eingeführten neuen kartellrechtlichen Instruments gegen Wettbewerbsgefährdungen durch große Digitalkonzerne (§ 19a GWB) geführt hat.

Die Verpflichtungszusagen von Google betreffen Konstellationen, in denen Google personenbezogene Daten aus einem Google-Dienst mit personenbezogenen Daten aus einem anderen Google-Dienst oder aus Nicht-Google-Quellen zusammenführt oder diese Daten in getrennt bereitgestellten Google-Diensten weiterverwenden möchte. 

Bundeskartellamt

(Foto: bht2000 – stock.adobe.com)

Letztes Update:05.10.23

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