Handlungsempfehlung zum „Fashion-ID-Urteil“ des EuGH

Fashion-ID

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem „Fashion-ID-Urteil“ vom 29. Juli 2019 in der Rechtssache C-40/17 Fashion ID GmbH & Co. KG gegen die Verbraucherzentrale NRW e.V., grundlegende Aussagen im Hinblick auf die Einbindung von PlugIns von Drittanbietern in Websites getroffen.

Rechtsanwender sind dringend angehalten, die Feststellungen des EuGH auf die derzeitige Rechtslage anzuwenden und erforderlichenfalls kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, um bei dem Einsatz von Drittanbieter-Plugins auf ihren Websites keine sanktionsfähigen Verstöße gegen die DS-GVO zu begehen und so das Risiko von etwaigen Verbandsklagen und Abmahnungen zu minimieren.

Auf Grund des Zeitpunkts der Klageerhebung im Ausgangsverfahren setzt sich der EuGH in seinen Entscheidungsgründen zwar mit der bis zum 25. Mai 2018 geltenden Rechtslage auseinander. Allerdings finden sich die streitgegenständlichen Aspekte – wie bspw. Transparenzpflichten des Verantwortlichen – nahezu unverändert oder sogar verschärft in der DS-GVO wieder; zumal auch die ePrivacy-Richtlinie noch nicht durch die ePrivacy-Verordnung ersetzt wurde.

Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. hat hierzu Handlungsempfehlungen auf ihrer Webseite zur Verfügung gestellt:

https://www.gdd.de/aktuelles/startseite/eugh-urteil-mit-starker-breitenwirkung

( Bild von Gerd Altmann auf Pixabay )




Letztes Update:16.08.19

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