Interessenkollision bei Personalunion: DSB und IT-Sicherheitsbeauftragter

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) geht in seinem 2. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz nach der DS-GVO (Berichtsjahr 2019, veröffentlicht am 22.10.2020) auf die Fragen von möglichen Interessenkollisionen für die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten ein (vgl. S. 135, Ziffer 4.1.).
In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass auch nach Wirksamkeit der DS-GVO die Tätigkeit eines IT-Sicherheitsbeauftragten und Datenschutzbeauftragten in Personalunion nicht miteinander vereinbar sein, das diese zu Interessenkonflikten führten.
Es sei zwar nachvollziehbar, dass für die Entscheidung, eine Person beide Aufgaben übernehmen zu lassen, die hohe Arbeitsbelastung, das knappe Personal und die Tatsache, dass in beiden Funktionen sehr gute IT-Kenntnisse notwendig seien, als Argumente vorgetragen werden könnten. Jedoch habe der TLfDI bereits in seinem 3. Tätigkeitsbericht zum nicht-öffentlichen Bereich (Beitrag 2.3) zur alten Rechtslage die Auffassung vertreten, dass in dieser Konstellation Interessenkonflikte drohen und daher die Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bDSB) unzulässig sei. Einen Grund, diese Bedenken auszuräumen könne sich nicht aus der Neuausrichtung der Funktion des DSB, welche in der DS-GVO zu erkennen sei, ergeben.
Nach Art. 38 Abs. 6 DS-GVO sei es grundsätzlich möglich, dass der Datenschutzbeauftragte auch andere Aufgaben übernehmen könne. Dabei müsse allerdings zwingend sichergestellt werden, dass es nicht zu Interessenkonflikten komme. Interessenkonflikte seien immer dann anzunehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte sich selbst (im Rahmen seiner anderweitigen Tätigkeit) kontrollieren müsse, oder die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gefährdet wäre.
Eine mögliche Interessenkollision sieht der TLfDI u.a. in dem Umstand, dass der IT-Sicherheitsbeauftragte im Rahmen der Gefahrenabwehr von Angriffen Dritter auf IT-Systeme des Unternehmens oftmals an einer umfangreichen Sammlung personenbezogener Daten interessiert sei, um Missbrauch zu entdecken, während der DSB unter Berücksichtigung der Schutzziele der DS-GVO eine Begrenzung der Sammlung personenbezogener Daten anstrebe. Auch in punkto die Speicherdauer personenbezogener Daten sei zu erwarten, dass IT-Sicherheitsbeauftragte und Datenschutzbeauftragte häufig unterschiedliche Positionen vertreten müssten.
Der Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI)
(Bild: stock.adobe.com/Jirapong)
Letztes Update:27.10.20
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