Interessenkonflikte bei Datenschutzbeauftragten
Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) existiert erstmals eine europaweit verbindliche verpflichtende Regelung zur Benennung betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter1 . Während die EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) die Verpflichtung zur Benennung von Datenschutzbeauftragten lediglich als Alternative vorsah, um die Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde entfallen zu lassen, ergibt sich mit der Geltung der DS-GVO erstmals eine Benennungspflicht unmittelbar aus dem Europarecht. Das deutsche Erfolgsmodell der datenschutzrechtlichen Selbstkontrolle hat sich damit auch auf europäischer Ebene durchgesetzt.
Die DS-GVO (Art. 38 Abs. 6 Satz 2) verbietet Interessenkonflikte des Datenschutzbeauftragten. Ein Interessenkonflikt ergibt sich regelmäßig dann, wenn der Datenschutzbeauftragte im Rahmen seiner sonstigen Tätigkeit für die gleiche Organisation Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt und sich insofern selbst überwachen müsste. Ob ein „echter“ Interessenkonflikt i.S.v. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DS-GVO vorliegt, der die Amtsübernahme ausschließt, kann im Übrigen regelmäßig nur im konkreten Einzelfall entschieden werden.
In seinem 50. Tätigkeitsbericht geht der Hessische Datenschutzbeauftragte auf diese Problematik ein und zeigt einige relevante Konstellationen auf:
1. Generell:
Datenschutzbeauftragte dürfen innerhalb des Unternehmens keine Position innehaben, bei der sie über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden. Um dies sicherzustellen, ist aufgrund der strukturellen Unterschiede des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Branche stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Gleichwohl lassen sich einige Leitlinien herausarbeiten.
2. Geschäftsleitung, Inhaberschaft, Vorstand etc.:
Interessenkonflikte können sich nach Auffassung der Behörde regelmäßig aus der Stellung im Unternehmen ergeben (Inhaber, Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstandes). Diese Personen seien originär für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung beim Verantwortlichen oder beim Auftragsverarbeiter verantwortlich und könnten sich nicht wirksam selbst kontrollieren (siehe auch Art. 38 Abs. 3 Satz3 DS-GVO, nach dem der Datenschutzbeauftragte unmittelbar der höchsten Managementebene berichtet).
3. Leitungspersonen (Personalabteilung, IT, Marketing, Vertrieb):
Ferner sei in der Regel die Benennung von Leitungspersonen nicht zulässig: Dies gelte insbesondere für die Leitung der Personalabteilung (aufgrund der damit einhergehenden Verantwortung für den Umgang mit Beschäftigtendaten), die Leitung der IT-Abteilung (wegen der mit dieser Funktion einhergehenden Verantwortung für die technisch-organisatorischen Maßnahmen) sowie die Leitung der Marketing- oder Vertriebsabteilung (wegen der Verantwortung für den Umgang mit Kundendaten).
4. Hierarchisch nachgeordnete Positionen / wirtschaftliches Interesse:
Aber auch eine Benennung von hierarchisch nachgeordneten Positionen wie etwa Beschäftigte der IT- (insbesondere mit Administratorenrechten) oder Personal-Abteilung regelmäßig wird als besonders kritisch angesehen. Dies gelte aber nur, sofern diese in der Lage seien, Datenverarbeitungsprozesse zu bestimmen oder wesentlich zu beeinflussen. Sofern die zu benennende Person ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Unternehmenserfolg habe (etwa Gesellschafter sowie Familienangehörige der Geschäftsleitung) sei ebenfalls eine nicht hinnehmbare Interessenkollision anzunehmen.
5. IT-Sicherheitsbeauftragte:
Sofern der DSB in Personalunion auch den Job des IT-Sicherheitsbeauftragten übernehmen soll, müsse häufig ein die Benennung als Datenschutzbeauftragter ausschließender Interessenkonflikt angenommen werden. Grund: Die IT-Sicherheit sei zwecks Entdeckung von Missbrauch an umfassenden Sammlungen personenbezogener Daten interessiert. Ein Interessenkonflikt sei noch offensichtlicher, sofern der IT-Sicherheitsbeauftragte Aufgaben der Umsetzung (mit Budgetverantwortung) innehabe.
6. Compliance-Beauftragte:
Auch bei Compliance-Beauftragten sowie bei den Leitern der Rechtsabteilung könne ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden. Diese seien oftmals in die unternehmensinternen Geschäftsprozesse derart eingebunden, dass sie aufgrund dieser weitergehenden Aufgabenwahrnehmung nicht mehr über die notwendige Unabhängigkeit in der Bewertung einzelner Datenverarbeitungsprozesse verfügten. Ferner sei ihre Tätigkeit mit der Sammlung möglichst vieler personenbezogener Daten verbunden. Die Aufsichtsbehörde gesteht jedoch ein, dass je nach der Aufgabenwahrnehmung im Einzelfall das Vorhandensein einer Interessenkollision auch anders bewertet werden könne.
7. Externe DSB:
Nicht immer so naheliegend, aber nicht unmöglich. Interessenkonflikte Interessenkonflikte können sogar bei externen Datenschutzbeauftragten auftreten, so die differenzierte Bewertung der hessischen Aufsichtsbehörde. Dies komme insbesondere in Betracht, sofern der Datenschutzbeauftragte neben seiner Tätigkeit für das betreffende Unternehmen beruflich in demselben Geschäftsbereich tätig ist. Ein unzulässiger Interessenkonflikt läge auch vor, wenn der externe Datenschutzbeauftragte gleichzeitig IT-Dienstleistungen erbringe oder den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter in datenschutzrelevanten Rechtsstreitigkeiten vor Gericht vertrete.
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
(Foto: Song_about_summer – stock.adobe.com)
Letztes Update:25.08.22
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