Internationaler Datentransfer: Koordinierte Prüfung durch Aufsichtsbehörden
In seiner Schrems-II-Entscheidung hat der EuGH festgestellt, dass Übermittlungen in die USA nicht länger auf Basis des sogenannten Privacy Shields erfolgen können. Der Einsatz der Standarddatenschutzklauseln für Datenübermittlungen in Drittstaaten ist nur noch unter Verwendung wirksamer zusätzlicher Maßnahmen ausreichend, wenn die Prüfung des Verantwortlichen ergeben hat, dass im Empfängerstaat kein gleichwertiges Schutzniveau für die personenbezogenen Daten gewährleistet werden kann. Das Urteil des EuGH erfordert in vielen Fällen eine grundlegende Umstellung lange praktizierter Geschäftsmodelle und -abläufe.
Ob und wie diese Umstellung der Datenübermittlungen durch Unternehmen in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaaten) durch die Verantwortlichen bewerkstelligt wurde, prüfen einige Aufsichtsbehörden im Rahmen einer länderübergreifenden Kontrolle. Das Ziel ist die breite Durchsetzung der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs in seiner Schrems-II-Entscheidung vom 16. Juli 2020 (Rs. C-311/18).
Die an der Kontrolle teilnehmenden Behörden schreiben nun die jeweils ausgewählten Unternehmen auf der Basis eines gemeinsamen Fragekatalogs an. Dabei wird es unter anderem um den Einsatz von Dienstleistern zum E-Mail-Versand, zum Hosting von Internetseiten, zum Webtracking, zur Verwaltung von Bewerberdaten und um den konzerninternen Austausch von Kundendaten und Daten der Beschäftigten gehen. Nachstehend die einzelnen Fragebögen:
- Zum Einsatz von Dienstleistern zum E-Mail-Versand (PDF)
- Zum Einsatz von Dienstleistern zum Hosting von Internet-Seiten (PDF)
- Zum Einsatz von Webtracking (PDF)
- Zum Einsatz von Dienstleistern zur Verwaltung von Bewerberdaten (PDF)
- Zum konzerninternen Austausch von Kundendaten und Daten der Beschäftigten (PDF)
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
(Foto: Jürgen Fälchle – stock.adobe.com)
Letztes Update:02.06.21
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