Data Act: Neue Anforderungen an Datenzugang und Datenschutz

Am 12. September 2025 wird der Data Act der Europäischen wirksam. Ziel der Verordnung ist es, den Zugang zu und die Nutzung von Daten, insbesondere aus vernetzten Geräten, zu fördern. Hersteller und Anbieter entsprechender Produkte werden künftig verpflichtet, sowohl nicht-personenbezogene als auch personenbezogene Daten Dritten auf Anforderung bereitzustellen – etwa Nutzenden oder Dienstleistern. Dies betrifft unter anderem vernetzte Haushaltsgeräte, Fahrzeuge oder industrielle Anlagen.
Datenschutzrechtliche Herausforderungen und Aufsichtszuständigkeiten
Für Unternehmen ergibt sich daraus ein erheblicher Umsetzungsbedarf: Es muss sichergestellt werden, dass betroffene Daten identifiziert, kategorisiert und datenschutzkonform zugänglich gemacht werden. Eine zentrale Herausforderung ist dabei die saubere Trennung zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten. In Zweifelsfällen empfiehlt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI), von einer Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auszugehen. Unternehmen sind daher gut beraten, bereits jetzt mit einer umfassenden Dateninventur zu beginnen und ihre Prozesse entsprechend anzupassen.
Die datenschutzrechtlichen Zuständigkeiten im Kontext des Data Act sind geteilt: Während die Aufsicht über personenbezogene Daten weiterhin bei den Datenschutzbehörden liegt, wird die Aufsicht über nicht-personenbezogene Daten voraussichtlich der Bundesnetzagentur obliegen. Damit gewinnt die Zusammenarbeit zwischen Datenschutz- und Regulierungsbehörden weiter an Bedeutung.
Cloud-Portabilität und Unterstützungsangebote der Aufsichtsbehörden
Neben dem Datenzugang verpflichtet der Data Act Cloud-Dienstleister zur Interoperabilität ihrer Angebote. Nutzerinnen und Nutzer müssen künftig einfacher den Anbieter wechseln können – auch das erfordert technische und vertragliche Anpassungen auf Seiten der Anbieter. Unternehmen, die Cloud-Dienste bereitstellen oder nutzen, sollten hier frühzeitig prüfen, ob ihre Systeme und Vertragsbeziehungen den künftigen Anforderungen entsprechen.
Der HmbBfDI kündigt an, Unternehmen nicht nur zu kontrollieren, sondern sie auch beratend bei der Umsetzung des Data Act zu begleiten.
(Foto: Andrey Popov – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.05.25
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Interessenkonflikte bei DSB in (zusätzlich) leitender Funktion
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat zwei Fälle geprüft, in denen betriebliche Datenschutzbeauftragte gleichzeitig in leitenden Positionen innerhalb ihrer Unternehmen tätig waren. Konkret handelte es sich um Funktionen als Leiter der IT-Abteilung bzw. der Konzernsicherheit. Beide Fälle wurden aufgrund von Beschwerden geprüft und im Rahmen aufsichtsbehördlicher Verfahren behandelt. Rechtlicher Hintergrund Nach Art. 37
Mehr erfahren -
Datenschutzrechtliche Anforderungen an Rauchwarnmelder mit Klima-Monitoring
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) hat berreits Ende 2024 Stellung zu Rauchwarnmeldern mit integrierter Klimaüberwachung bezogen. Diese Geräte erfassen neben Rauchentwicklung auch Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit und übermitteln die Daten an externe Dienstleister, die sie analysieren und den Bewohner*innen beispielsweise Lüftungsempfehlungen geben. Zentrale Datenschutzaspekte: Empfehlungen der LDI NRW: Auch die Sächsische Datenschutz-
Mehr erfahren -
Leitlinien für den Einsatz von KI in der Bundesverwaltung
Die vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) veröffentlichten „Leitlinien für den Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Bundesverwaltung“ bieten einen umfassenden Rahmen für den verantwortungsvollen Einsatz von KI-Technologien in öffentlichen Institutionen. Sie zielen darauf ab, sowohl rechtliche als auch ethische Standards zu etablieren, um den Einsatz von KI transparent, nachvollziehbar und im Einklang mit
Mehr erfahren