Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts

Auskunftsrecht als vollständige Kopie

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes.

Sachverhalt

Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung wegen des Vorwurfs eines einschüchternden Führungsverhaltens. Der daraus resultierende Abschlussbericht, in zwei Fassungen mit und ohne ergänzende rechtliche Ausführungen und Mandantenhinweise, enthielt neben Feststellungen zum Sachverhalt auch namentlich benannte Hinweisgeber sowie anwaltliche Wertungen zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen. Die Betroffene verlangte gestützt auf Art. 15 DS-GVO die vollständige Kopie beider Berichtsfassungen; die Vorinstanz hatte ihr lediglich ein Einsichtsrecht in eine Fassung zugesprochen.

Entscheidung des Gerichts

Das BAG bestätigte unter Bezugnahme auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung (u.a. „FT“, „Österreichische Datenschutzbehörde“), dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO lediglich eine Modalität der Anspruchsausübung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO regelt und untrennbar mit diesem verbunden ist. Die Kopie muss zwar sämtliche personenbezogenen Daten vollständig und in verständlicher Form wiedergeben; ein eigenständiger Anspruch auf das Dokument als solches besteht jedoch nicht. Nur wenn die Kontextualisierung zur Verständlichkeit der Daten unerlässlich ist, kann sich der Anspruch ausnahmsweise auf Auszüge oder ganze Dokumente erstrecken.

Zwar enthielt der Bericht, bezogen auf das Führungsverhalten der Klägerin, personenbezogene Daten im weiten Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, der nach ständiger EuGH-Rechtsprechung auch subjektive Bewertungen und Stellungnahmen erfasst. Die zusätzlich enthaltenen rein rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise stellte das Gericht jedoch als keine Informationen „über“ die betroffene Person dar, sondern lediglich als Ausdruck der rechtlichen Einschätzung des Verantwortlichen. Da die Klägerin diese Bestandteile nicht zur Ausübung ihrer Betroffenenrechte (Berichtigung, Löschung, Einschränkung) benötigte, bestand kein Anspruch auf eine (auch nur teilgeschwärzte) Gesamtkopie. Ergänzend verneinte der Senat auch einen entsprechenden Anspruch aus § 83 Abs. 1 BetrVG bzw. § 26 Abs. 2 SprAuG, da das dortige Einsichtsrecht in die Personalakte ebenfalls nicht auf eine vollständige Kopie sämtlicher Unterlagen gerichtet ist.

Verantwortliche können Auskunftsansprüche nach Art. 15 DS-GVO zu internen Untersuchungsberichten auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten begrenzen und rein rechtliche Bewertungen, Prozessstrategien oder Mandantenhinweise regelmäßig ausklammern, sofern deren Kenntnis nicht zur Verständlichkeit der übrigen Daten erforderlich ist.

(Foto: Viktor – stock.adobe.com)

Letztes Update:03.09.26

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