KI-Stimmklon verletzt das Recht an der eigenen Stimme

Recht an der eigenen Stimme

Das Landgericht Berlin hat in einem richtungsweisenden Urteil festgestellt, dass die Nutzung einer KI-generierten Stimme, die einer bekannten Synchronstimme täuschend ähnlich ist, ohne Einwilligung des Betroffenen einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.

Sachverhalt

Ein prominenter Synchronsprecher, bekannt als deutsche Stimme u. a. von Bruce Willis, wurde ohne seine Zustimmung mittels KI-Stimmenklon in zwei YouTube-Videos eingesetzt. Der Kanalbetreiber – zugleich Betreiber eines Online-Shops – veröffentlichte Videos mit politischem Inhalt und nutzte die Stimme, um Zuschauer:innen anzuziehen und seine kommerziellen Interessen zu fördern.

Rechtliche Bewertung

Das Gericht stellte klar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst – einschließlich bekannter Synchronstimmen. Entscheidend war die Wiedererkennbarkeit der Stimme: Auch eine synthetische Stimme kann identifizierbar sein und somit eine „Zuordnungsverwirrung“ erzeugen, bei der das Publikum fälschlich Auftrag und Zustimmung des Betroffenen annimmt.

Die Argumentation, es handle sich um Satire oder sei die Stimme lediglich „klangvoll gewählt“, wies das Gericht zurück. Die Stimmverwendung diente kommerziellen Zwecken – namentlich der Reichweitensteigerung und Bewerbung eines Webshops – und nicht der künstlerischen Auseinandersetzung mit der Stimme oder Persönlichkeit des Betroffenen.

Rechtsfolgen und Bedeutung

Das Gericht erkannte dem Sprecher einen Unterlassungsanspruch sowie Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Diese wurde mit 2.000 € pro Video bewertet — insgesamt 4.000 € –, basierend auf üblichen Sprecherhonoraren für Werbeaufträge.

Dieses Urteil stärkt die Stellung von Sprecher:innen und Persönlichkeiten im digitalen Zeitalter: Stimmen, auch in digitaler Form, sind schutzwürdig. Der Einsatz synthetischer Stimmen erfordert die klare Einwilligung der betroffenen Person – allein eine Lizenz vom KI-Anbieter genügt nicht.

(Foto: tonstock – stock.adobe.com)

Letztes Update:31.08.25

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