KI-Stimmklon verletzt das Recht an der eigenen Stimme
Das Landgericht Berlin hat in einem richtungsweisenden Urteil festgestellt, dass die Nutzung einer KI-generierten Stimme, die einer bekannten Synchronstimme täuschend ähnlich ist, ohne Einwilligung des Betroffenen einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.
Sachverhalt
Ein prominenter Synchronsprecher, bekannt als deutsche Stimme u. a. von Bruce Willis, wurde ohne seine Zustimmung mittels KI-Stimmenklon in zwei YouTube-Videos eingesetzt. Der Kanalbetreiber – zugleich Betreiber eines Online-Shops – veröffentlichte Videos mit politischem Inhalt und nutzte die Stimme, um Zuschauer:innen anzuziehen und seine kommerziellen Interessen zu fördern.
Rechtliche Bewertung
Das Gericht stellte klar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst – einschließlich bekannter Synchronstimmen. Entscheidend war die Wiedererkennbarkeit der Stimme: Auch eine synthetische Stimme kann identifizierbar sein und somit eine „Zuordnungsverwirrung“ erzeugen, bei der das Publikum fälschlich Auftrag und Zustimmung des Betroffenen annimmt.
Die Argumentation, es handle sich um Satire oder sei die Stimme lediglich „klangvoll gewählt“, wies das Gericht zurück. Die Stimmverwendung diente kommerziellen Zwecken – namentlich der Reichweitensteigerung und Bewerbung eines Webshops – und nicht der künstlerischen Auseinandersetzung mit der Stimme oder Persönlichkeit des Betroffenen.
Rechtsfolgen und Bedeutung
Das Gericht erkannte dem Sprecher einen Unterlassungsanspruch sowie Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Diese wurde mit 2.000 € pro Video bewertet — insgesamt 4.000 € –, basierend auf üblichen Sprecherhonoraren für Werbeaufträge.
Dieses Urteil stärkt die Stellung von Sprecher:innen und Persönlichkeiten im digitalen Zeitalter: Stimmen, auch in digitaler Form, sind schutzwürdig. Der Einsatz synthetischer Stimmen erfordert die klare Einwilligung der betroffenen Person – allein eine Lizenz vom KI-Anbieter genügt nicht.
(Foto: tonstock – stock.adobe.com)
Letztes Update:31.08.25
Verwandte Produkte
-
0,00 € Mehr erfahren
-
0,00 € Mehr erfahren
-
0,00 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Datenpannenmanagement: LDI NRW identifiziert strukturelle Schwachstellen
Keine Datenpanne in zwei Jahren – klingt gut, ist aber verdächtig. Zu diesem Schluss kommt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) nach einer Befragung von 33 Kliniken zum Umgang mit Datenschutzvorfällen. Das Ergebnis zeigt ein gemischtes Bild: solide IT-Sicherheitsstandards auf der einen, mögliche Lücken im internen Meldewesen auf der anderen Seite. Untersuchungsgegenstand
Mehr erfahren -
Kontrollversagen bei Auftragsverarbeitung führt zur Verwarnung durch Aufsichtsbehörde
Auftragsverarbeitung ist kein Freifahrtschein. Wer personenbezogene Daten an Dienstleister auslagert, bleibt als Verantwortlicher in der Pflicht: für Löschkontrolle, Vertragsgestaltung und Incident-Response gleichermaßen. Ein aktueller Fall aus Berlin illustriert eindrücklich, was passiert, wenn alle drei Bereiche gleichzeitig vernachlässgt werden. Der Vorfall Ein von der BVG beauftragter Dienstleister, der im Januar 2025 Briefe und E-Mails im Auftrag
Mehr erfahren -
KI-Verordnung: Rat und Parlament einigen sich auf Vereinfachungen im Omnibus-Paket
Am 7. Mai 2026 haben sich Europäisches Parlament und Rat auf eine vorläufige Einigung zum sogenannten „Digital Omnibus on AI“ verständigt. Es ist damit die erste substanzielle Änderung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, bevor deren zentrale Hochrisiko-Pflichten überhaupt in Kraft getreten sind. Der Vorschlag ist Teil des „Omnibus VII“-Gesetzgebungspakets im Rahmen der EU-Vereinfachungsagenda und zielt darauf
Mehr erfahren

