Kontrollpflichten bei (Ketten-)Auftragsverarbeitung: EDSA schafft Klarheit

EDSA Kettenauftragsverarbeitung Subauftragnemer

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat in seiner Stellungnahme 22/2024 wesentliche Klarstellungen zur Kontrollverantwortung des Verantwortlichen bei der Auftragsverarbeitung getroffen. Insbesondere wird betont, dass der Verantwortliche auch bei mehrstufigen Auftragsverhältnissen seine datenschutzrechtlichen Pflichten nicht delegieren kann.

Wesentliche Punkte der EDSA-Stellungnahme:

  • Identifikation aller Auftragsverarbeiter: Verantwortliche müssen die Identität aller beteiligten Auftrags- und Unterauftragsverarbeiter kennen, um ihrer Auskunftspflicht gegenüber betroffenen Personen nachzukommen.
  • Kontrollverantwortung über die gesamte Verarbeitungskette: Die datenschutzrechtliche Verantwortung bleibt beim Verantwortlichen, unabhängig von der Anzahl der Auftragsverarbeiter. Art. 24 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 DS-GVO verpflichten ihn, die Datenschutzkonformität sicherzustellen.
  • Prüfung von Unterauftragsverhältnissen: Der Umfang der Prüfungspflichten des Verantwortlichen hängt vom Risiko der Verarbeitung ab. Bei hohem Risiko kann eine direkte Prüfung einzelner Unterauftragsverhältnisse erforderlich sein.
  • Einsicht in Unterauftragsverträge: Verantwortliche können jederzeit die Offenlegung abgeschlossener Unterauftragsvereinbarungen verlangen, insbesondere bei Unklarheiten oder erkannten Schwachstellen.

Datentransfer in Drittländer

  • Einhaltung der DS-GVO-Anforderungen: Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass jeder Datentransfer in Drittländer die Vorgaben des Kapitels V der DS-GVO erfüllt.
  • Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission: Liegt ein solcher Beschluss vor, ist keine weitere Prüfung erforderlich.
  • Fehlender Angemessenheitsbeschluss: Hier sind geeignete Garantien (z. B. Standarddatenschutzklauseln) notwendig. Zudem muss ein Transfer Impact Assessment (TIA) durchgeführt werden.
  • Verantwortlichkeit für TIA: Der Verantwortliche darf sich nicht allein auf Prüfungen seines Auftragsverarbeiters verlassen, sondern muss deren Plausibilität selbst bewerten.

Fazit

Die EDSA-Stellungnahme betont die unveräußerliche Kontrollverantwortung des Verantwortlichen. Die Prüfintensität variiert je nach Risiko der Verarbeitung, jedoch bleibt der Verantwortliche stets rechenschaftspflichtig für die Datenschutzkonformität in der gesamten Auftragskette. Datenschutzbeauftragte sollten daher interne Prozesse zur Kontrolle von Auftragsverarbeitern überprüfen und bei Bedarf anpassen.

(Foto: Song_about_summer – stock.adobe.com)

Letztes Update:30.03.25

  • Haftung für KI

    KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen

    Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten

    Mehr erfahren
  • Tätigkeitsbericht des DSB

    Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte

    Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im

    Mehr erfahren
  • Data Breach Management

    Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement

    Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner