Kündigungsschutz des DSB nach BDSG verstößt nicht gegen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO
Mit Urteil vom 19.02.2020 (2 Sa 274/19) hat das LAG Nürnberg festgestellt, dass die nationalen Regelungen, wonach ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt und nur aus wichtigem Grund von seinem Amt abberufen werden kann (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG), mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO vereinbar sind.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten sei unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach einer wirksamen Abberufung als Datenschutzbeauftragter gelte dies noch für ein Jahr weiter (§§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG). Dieser Sonderkündigungsschutz gelte auch bereits in der Probezeit.
Dieser besondere Kündigungsschutz auf nationaler Ebene verstoße nicht gegen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO. Nach dieser Vorschrift dürfe der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Zwar sei davon auszugehen, dass die DS-GVO als EU-Verordnung unmittelbar und zwingend im Sinne einer Vollharmonisierung gelte und nicht lediglich Mindeststandards setze („Mindestharmonisierung“). Die Mitgliedstaaten dürften somit von ausdrücklichen Vorgaben der DS-GVO nur insoweit abweichen, wie dies die DS-GVO ausdrücklich oder durch Auslegung ermittelbar zulasse, und im Übrigen die Vorgaben der DS-GVO lediglich konkretisierten.
Eine ausdrückliche Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber, einen besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte zu regeln, finde sich in der DS-GVO nicht. Allerdings ergebe die Auslegung, dass die DS-GVO spezifisch arbeitsrechtliche Regelungen für den Datenschutzbeauftragten zulasse, soweit der Schutz nicht hinter des DS-GVO zurückbleibe.
LArbG Nürnberg, Urteil v. 19.02.2020 – 2 Sa 274/19
Letztes Update:10.05.20
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