Millionen-Bußgeld wegen nicht datenschutzkonformer Forschungsfahrten

VW Kamerafahrt

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen hat gegen die Volkswagen Aktiengesellschaft eine Geldbuße nach Art. 83 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Höhe von 1,1 Millionen Euro festgesetzt.
Nach Angabe der LfD Niedersachsen sind Ursache des Bußgelds mehrere Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Einsatz eines Dienstleisters bei Forschungsfahrten für ein Fahrassistenzsystem zur Vermeidung von Verkehrsunfällen. Das Unternehmen habe umfassend mit der LfD Niedersachsen kooperiert und den Bußgeldbescheid akzeptiert.
Im Fokus der datenschutzrechtlichen Verfehlungen der Volkswagen AG standen folgende Aspekte:

  • Keine Information betroffener Personen (Art. 13, 14 DS-GVO)
  • Keine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DS-GVO)
  • Datenschutz-Folgenabschätzung nicht vorhanden (Art. 35 DS-GVO)
  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten unvollständig (Art. 30 DS-GVO)

VW setzte im Jahre 2019 ein Erprobungsfahrzeug ein. Das Fahrzeug wurde eingesetzt, um die Funktionsfähigkeit eines Fahrassistenzsystems zur Vermeidung von Verkehrsunfällen zu testen und zu trainieren. Unter anderem zur Fehleranalyse wurde das Verkehrsgeschehen um das Fahrzeug herum aufgezeichnet. Jedoch fehlten am Fahrzeug Hinweise bzgl. der Kameraaufzeichnungen sowie weitere Informationen für die datenschutzrechtlich Betroffenen, in diesem Fall die anderen Verkehrsteilnehmenden. Erschwerend kam hinzu, dass Volkswagen keinen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen hatte, das die Fahrten durchführte. Eine erforderlich gehaltene Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Artikel 35 DS-GVO konnte ebenfalls nicht vorgelegt werden. Die Durchführung eines DSFA wäre aber nach Auffassung der Aufsichtsbehörde notwendig gewesen, um vor Beginn einer solchen Verarbeitung mögliche Risiken und deren Eindämmung bewerten zu können. Schließlich fehlte auch eine Erläuterung der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, was einen Verstoß gegen die Dokumentationspflichten nach Artikel 30 DS-GVO darstellte.

LfD Niedersachsen

(Foto: Have a nice day – stock.adobe.com)

Letztes Update:02.08.22

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