Mitarbeiterexzess: Videoüberwachung durch Kollegen

Manchmal kann ein datenschutzrechtliches Fehlverhalten dem Unternehmen oder Betrieb nicht vorgeworfen werden, nämlich dann, wenn Beschäftigte Daten zu eigenen privaten Zwecken und nicht zumindest in der Annahme, im Interesse des Arbeitgebers zu handeln, verarbeiten. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn Bankmitarbeiter:innen, die privat eine Wohnung vermieten, die Möglichkeit einer Bonitätsabfrage nutzen, um die Bonität eines möglichen Mieters abzufragen. Für solche Handlungen ist nicht mehr der Arbeitgeber verantwortlich, sondern die oder der Beschäftigte wird selbst zum Verantwortlichen und kann Adressat:in aufsichtsbehördlicher Maßnahmen werden.
Über eine andere Variante eines Mitarbeiterexzesses berichtet der LfDI Rheinland-Pfalz in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht.
In einer Kommune installierte der Kassenverwalter eigenmächtig eine Überwachungskamera, um den Verdacht zu überprüfen, dass eine Kollegin durch Stornobuchungen Geld entwendete. Ohne die Behördenleitung zu informieren, erhärteten die Aufzeichnungen den Verdacht, und die Kollegin wurde fristlos entlassen.
Der LfDI stellte jedoch fest, dass der Kassenverwalter als datenschutzrechtlich Verantwortlicher agierte. Eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nur als letztes Mittel zulässig, wenn keine milderen Maßnahmen zur Aufklärung möglich sind. Hier hätte das Fehlverhalten der Kollegin möglicherweise auch durch Protokolldaten nachgewiesen werden können, was die Videoüberwachung fragwürdig macht. Zudem lag keine Einwilligung der Betroffenen vor, und die Zustimmung der übrigen Mitarbeitenden ist aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses nicht als freiwillig anzusehen.
Die entlassene Mitarbeiterin könnte die Kündigung vor Gericht anfechten und ein Verwertungsverbot der Aufnahmen fordern, da die Überwachung unverhältnismäßig war und von einer unbefugten Person initiiert wurde. Die endgültigen dienstlichen Konsequenzen überließ der LfDI der Behördenleitung.
(Foto: Rymden – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.10.24
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