Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einhaltung des Datenschutzes
Sachverhalt
Das Verfahren (LArbG Frankfurt 5. Kammer, Beschluss vom 5.Dezember 2024 , Az: 5 TaBV 4/24) betraf die Einführung eines IT-Systems („HCM“) in einem international agierenden Unternehmen, das u. a. Stammdaten von Beschäftigten verwaltete und auf Servern eines US-amerikanischen Konzerns betrieben wurde. Der Betriebsrat war in das Einigungsstellenverfahren eingebunden; die Betriebsvereinbarung (BV HCM) regelte u. a. Nutzung, Datenverarbeitung und Datentransfer. Der Betriebsrat beanstandete insbesondere, dass ein Datentransfer in die USA rechtswidrig sei und diskussionswürdig im Bereich Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sowie § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Entscheidung
- Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Das Gericht stellte fest, dass der Mitbestimmungs-Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gegeben war, weil es sich um eine technische Einrichtung zur Einführung, Anwendung und Veränderung handelte. Allerdings machte das Gericht deutlich, dass dieses Mitbestimmungsrecht nicht automatisch sämtliche datenschutzrechtlichen Vorgaben abdeckt. Insbesondere heißt es:
„Dieses Mitbestimmungsrecht … bezieht sich nicht ganz allgemein auf die Gewährleistung des Persönlichkeitsrechts der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und bezweckt daher auch nicht für sich die umfassende Einhaltung aller gesetzlicher Bestimmungen zum Datenschutz.“
Zudem führte das Gericht aus, dass Regelungen, die allein der Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten des Arbeitgebers dienen, nicht erzwingbar durch den Betriebsrat über § 87 BetrVG sind. - Datentransfer und Drittstaaten
Der Betriebsrat monierte u. a., dass die Übermittlung von Beschäftigtendaten in einen US-Mandanten rechtswidrig sei. Das Gericht hielt dem entgegen: „Soweit der Betriebsrat ein Erfordernis für datenschutzrechtliche Regelungen in der Betriebsvereinbarung … ableitet, war dieses Mitbestimmungsrecht … nicht einschlägig.“ Denn die BV HCM enthielt keine konkreten Datenschutzregelungen zu Drittstaaten-Transfers; solche Rechtsfragen lägen in der Verantwortung der Arbeitgeberin. - Kein Vetorecht des Betriebsrats wegen Datenschutz-Verstößen
Entscheidend ist: Das Gericht verneinte ein generelles Vetorecht des Betriebsrats in Sicherheits- oder Datenschutzfragen, wenn diese nicht gleichzeitig Teil einer mitbestimmungspflichtigen technischen Kontroll- oder Überwachungseinrichtung sind. Daher konnte der Betriebsrat das Verfahren nicht allein deshalb blockieren, weil er aus datenschutzrechtlicher Sicht einen möglichen Drittstaatenexport („USA“) für rechtswidrig hielt.
Praxisrelevanz Datenschutz
- Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht nur dann, wenn technische Einrichtungen eingeführt werden, die das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten überwachen oder ermöglichen.
- Datenschutzrechtliche Pflichten des Arbeitgebers (z. B. Übermittlung in Drittstaaten, Einhaltung der DS-GVO) fallen nicht automatisch unter diesen Mitbestimmungsbereich.
- Der Betriebsrat hat kein automatisches Zustimmungsverweigerungs- oder Vetorecht bei Datenschutz-maßnahmen, die nicht zugleich eine mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung darstellen.
- Maßgebliche Verantwortung für rechtmäßige Datenverarbeitung und Transfers liegt beim Arbeitgeber (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).
(Foto: Nico – stock.adobe.com)
Letztes Update:08.11.25
Verwandte Produkte
-
0,00 € Mehr erfahren
-
0,00 € Mehr erfahren
-
0,00 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Datenpannenmanagement: LDI NRW identifiziert strukturelle Schwachstellen
Keine Datenpanne in zwei Jahren – klingt gut, ist aber verdächtig. Zu diesem Schluss kommt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) nach einer Befragung von 33 Kliniken zum Umgang mit Datenschutzvorfällen. Das Ergebnis zeigt ein gemischtes Bild: solide IT-Sicherheitsstandards auf der einen, mögliche Lücken im internen Meldewesen auf der anderen Seite. Untersuchungsgegenstand
Mehr erfahren -
Kontrollversagen bei Auftragsverarbeitung führt zur Verwarnung durch Aufsichtsbehörde
Auftragsverarbeitung ist kein Freifahrtschein. Wer personenbezogene Daten an Dienstleister auslagert, bleibt als Verantwortlicher in der Pflicht: für Löschkontrolle, Vertragsgestaltung und Incident-Response gleichermaßen. Ein aktueller Fall aus Berlin illustriert eindrücklich, was passiert, wenn alle drei Bereiche gleichzeitig vernachlässgt werden. Der Vorfall Ein von der BVG beauftragter Dienstleister, der im Januar 2025 Briefe und E-Mails im Auftrag
Mehr erfahren -
KI-Verordnung: Rat und Parlament einigen sich auf Vereinfachungen im Omnibus-Paket
Am 7. Mai 2026 haben sich Europäisches Parlament und Rat auf eine vorläufige Einigung zum sogenannten „Digital Omnibus on AI“ verständigt. Es ist damit die erste substanzielle Änderung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, bevor deren zentrale Hochrisiko-Pflichten überhaupt in Kraft getreten sind. Der Vorschlag ist Teil des „Omnibus VII“-Gesetzgebungspakets im Rahmen der EU-Vereinfachungsagenda und zielt darauf
Mehr erfahren

