Namensschilder und Auftragsverarbeitung?
Frage des GDD-Erfa-Kreises Würzburg zur Auftragsverarbeitung:
Unternehmen A beschäftigt Arbeiter, die spezielle Arbeitskleidung tragen. Diese wird von einem Dienstleister B gereinigt. Auf der Arbeitskleidung ist der Name des Arbeiters angebracht. Ist in den folgenden Konstellationen jeweils ein Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen?
a) Der Dienstleister holt die Kleidung bei A, reinigt diese bei sich und bringt diese wieder zu A. Dort sortiert er die Kleidung nach Name in die mit Namen beschrifteten Spinde der
betroffenen Arbeiter.
b) Die betroffenen Arbeiter gehen zu B und werden dort vermessen, um individuell passende Kleidung zu erhalten. Die Vermessungsdaten werden personenbezogen bei B gespeichert. Die Reinigung der Kleidung erfolgt wie bei a).
c) Der Dienstleister holt/ bekommt die Kleidung, reinigt diese und bringt diese nur zum Empfang von A, eine Verteilung an die Arbeiter erfolgt durch B nicht.
Antwort BayLDA:
Siehe hierzu die von uns veröffentlichte Übersicht zur Abgrenzung zwischen Auftragsverarbeitung und anderen Sachverhalten unter https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Abgrenzung_Auftragsverarbeitung.pdf. Demnach ist die Reinigung von Berufskleidung mit Namensschildern nicht als Auftragsverarbeitung einzustufen, da es bei dieser Leistung nicht im Kern um eine Verarbeitung personenbezogener Daten geht, sondern um eine Dienstleistung anderer Art (eben Reinigung), und die personenbezogenen Daten hier nur Beiwerk darstellen. Eine Differenzierung nach den Fallgruppen a)-c) sehen wir nicht als sachgerecht an; keiner dieser Fälle stellt Auftragsverarbeitung dar.
Letztes Update:19.12.18
Das könnte Sie auch interessieren
-
Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte
Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person
Mehr erfahren -
Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung
Mehr erfahren -
Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI
Mehr erfahren

