Neue Praxishilfe für Joint Controllership
Art. 26 DS-GVO enthält eine Regelung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung (Joint Controllership). Der Umstand, dass bei Zusammenarbeit mehrerer Stellen diese gemeinsam für eine Datenverarbeitung verantwortlich sein können, ist nicht neu.
Das Prinzip der gemeinsamen Verantwortlichkeit war vielmehr schon in Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 95/46/EG angelegt. Allerdings erfuhr die Rechtsfigur vor Geltung der DS-GVO wenig praktische Relevanz. Stattdessen wurde in diesen Fällen häufig eine Auftragsverarbeitung angenommen und der (Mit-)Verantwortliche zum vermeintlichen Auftragsverarbeiter erklärt. Durch die jüngere Rechtsprechung des EuGH und das Inkrafttreten der DS-GVO hat das Thema neue Bedeutung erlangt. So verlangt Art. 26 DS-GVO u.a. den Abschluss einer Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit und bestimmt, dass die betroffene Person ihre Rechte nach der Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen kann.
Die Rechtsfigur der gemeinsamen Verantwortlichkeit hat zu einer nicht unerheblichen Verunsicherung geführt und wirft zahlreiche praxisrelevante Fragen auf. So bedarf es der Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DS-GVO) einerseits und zur alleinigen Verantwortlichkeit andererseits. Liegt ein Fall der gemeinsamen Verantwortlichkeit vor, ist zu klären, wie weit diese konkret reicht. Praktisch bedeutsam sind zudem im Außenverhältnis die Transparenz gegenüber der betroffenen Person sowie im Innenverhältnis der beteiligten Verantwortlichen die notwendigen Inhalte der gesetzlich geforderten Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit. Auch stellt sich die Frage nach den haftungsrechtlichen Konsequenzen, wenn Datenverarbeitungen in gemeinsamer Verantwortlichkeit durchgeführt werden. Mit der GDD-Praxishilfe XV: „Die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO“ möchte die GDD einen Beitrag zur Beseitigung der bestehenden Verunsicherung leisten sowie praxisbezogene Hilfestellung für die Datenschutzpraktiker in Unternehmen und Behörden, welche die Vorgaben aus Art. 26 DS-GVO umzusetzen bzw. deren Einhaltung zu überwachen haben.
>> Die Praxishilfe kann hier heruntergeladen werden.
Weitere Praxishilfen der GDD finden Sie hier.
Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V.
Letztes Update:19.12.19
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 95: Ein „KI-Seepferdchen“ für alle – Befähigung und Schutz in der digitalen Welt
Das „KI-Seepferdchen“ wurde von der unabhängigen Expertenkommission „Kinder und Jugendschutz in der digitalen Welt“ im Juni 2026 als Maßnahme vorgeschlagen. Es geht darum, Kinder schon im Grundschulalter mit den Möglichkeiten und Risiken von KI in Form von Chatbots vertraut zu machen. Die Vermittlung von KI-Kompetenz ist eine Rechtspflicht auch für Schulen und Schulträger. Die Expertenkommission
Mehr erfahren -
Folge 94: KI-Reallabore, Kinder und Gesundheit
Die unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ hat am 24. Juni 2026 ihre Handlungsempfehlungen vorgelegt. Der Bericht trägt den Titel „Entwicklung stärken, Verantwortung übernehmen“ und befasst sich insbesondere mit den Auswirkungen Künstlicher Intelligenz auf Kinder und Jugendliche. Markus Beckedahl, der Gründer des Zentrums für Digitalrechte und Demokratie, diskutiert das „KI-Seepferdchen“ (HE 12),
Mehr erfahren -
Koalitionsausschuss beschließt „Vereinfachung“ des Datenschutzrechts
Koalitionsausschuss beschließt Vereinfachung des Datenschutzrechts Im Rahmen des am 2. Juli 2026 vorgestellten Reformpakets „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ haben CDU/CSU und SPD unter Punkt 14 weitreichende Änderungen im Bereich Datenschutz angekündigt. Unter der Überschrift „Moderner Datenschutz für mehr Wachstum“ kündigt die Koalition an, den nationalen Datenschutz zu vereinfachen und die in der DS-GVO
Mehr erfahren


