Neue Praxishilfe für Joint Controllership

Praxishilfe Joint-Controllership

Art. 26 DS-GVO enthält eine Regelung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung (Joint Controllership). Der Umstand, dass bei Zusammenarbeit mehrerer Stellen diese gemeinsam für eine Datenverarbeitung verantwortlich sein können, ist nicht neu.

Das Prinzip der gemeinsamen Verantwortlichkeit war vielmehr schon in Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 95/46/EG angelegt. Allerdings erfuhr die Rechtsfigur vor Geltung der DS-GVO wenig praktische Relevanz. Stattdessen wurde in diesen Fällen häufig eine Auftragsverarbeitung angenommen und der (Mit-)Verantwortliche zum vermeintlichen Auftragsverarbeiter erklärt. Durch die jüngere Rechtsprechung des EuGH und das Inkrafttreten der DS-GVO hat das Thema neue Bedeutung erlangt. So verlangt Art. 26 DS-GVO u.a. den Abschluss einer Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit und bestimmt, dass die betroffene Person ihre Rechte nach der Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen kann.

Die Rechtsfigur der gemeinsamen Verantwortlichkeit hat zu einer nicht unerheblichen Verunsicherung geführt und wirft zahlreiche praxisrelevante Fragen auf. So bedarf es der Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DS-GVO) einerseits und zur alleinigen Verantwortlichkeit andererseits. Liegt ein Fall der gemeinsamen Verantwortlichkeit vor, ist zu klären, wie weit diese konkret reicht. Praktisch bedeutsam sind zudem im Außenverhältnis die Transparenz gegenüber der betroffenen Person sowie im Innenverhältnis der beteiligten Verantwortlichen die notwendigen Inhalte der gesetzlich geforderten Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit. Auch stellt sich die Frage nach den haftungsrechtlichen Konsequenzen, wenn Datenverarbeitungen in gemeinsamer Verantwortlichkeit durchgeführt werden. Mit der GDD-Praxishilfe XV: „Die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO“ möchte die GDD einen Beitrag zur Beseitigung der bestehenden Verunsicherung leisten sowie praxisbezogene Hilfestellung für die Datenschutzpraktiker in Unternehmen und Behörden, welche die Vorgaben aus Art. 26 DS-GVO umzusetzen bzw. deren Einhaltung zu überwachen haben.

>> Die Praxishilfe kann hier heruntergeladen werden.

Weitere Praxishilfen der GDD finden Sie hier.

Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V.

Letztes Update:19.12.19

  • Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten

    Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte

    Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht als vollständige Kopie

    Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung

    Mehr erfahren
  • KI Praxisleitfaden

    Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko

    Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner