BGH-Urteil: Name des Datenschutzbeauftragten muss nicht offengelegt werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Name des Datenschutzbeauftragten (DSB) nicht gegenüber Dritten veröffentlicht werden muss. Dies gilt sowohl für Datenschutzerklärungen als auch für die Beantwortung von Auskunftsersuchen gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Ein Kläger, der in einer Geschäftsbeziehung mit einer Bank stand, forderte umfassende Informationen gemäß seinem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO. Er
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