Datenschutz beim Einsatz von Kollaborationssystemen
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland muss gemäß Artikel 5 Abs. 1 S. 2 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts staatsfern organisiert sein. Er unterliegt deshalb einer autonomen Datenschutzaufsicht, die an die Stelle der staatlichen Datenschutzkontrolle tritt. In Deutschland treten neben die Landesdatenschutzbehörden und den Bundesbeauftragten bereichsspezifisch die Rundfunkdatenschutzbeauftragten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Datenschutzaufsicht der Landesmedienanstalten
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