Schadensersatz soll abschreckende Wirkung haben
ArbG Dresden, Urt. v. 26.08.2020 – 13 Ca 1046/20 Gesundheitsdaten unterliegen laut der DS-GVO einem besonderen Schutzbedarf. Die Weitergabe solcher Daten ist nur in den ausdrücklich in Art. 9 Abs. 2 DS-GVO genannten Fällen erlaubt. Daher sollte ein Arbeitgeber besonders sensibilisiert sein, wenn er diese an Dritte weitergibt. 1.500 EUR Schadensersatz für rechtswidrige Weitergabe von
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