Per E-Mail generiertes Double-Opt-In hat keine Gültigkeit für Telefon-Werbung
Für Anrufe bei Verbrauchern zu Zwecken der Direktwerbung sieht das UWG (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) keine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis vor, so dass ein solches Nutzen von Telefonnummern ohne vorherige Einwilligung wegen der besonderen Auswirkungen dieser Werbeform (stärkere Belästigung/Störung) datenschutzrechtlich an den überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO scheitert.
Bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer (B2B) kommt es für die Zulässigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darauf an, dass von dessen zumindest mutmaßlicher Einwilligung ausgegangen werden kann. Im B2B-Bereich stehen deshalb bei einem Nutzen von Telefonnummern für Werbeanrufe datenschutzrechtlich nicht von vorne herein überwiegende schutzwürdige Interessen der telefonisch anzusprechenden Gewerbetreibenden nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO entgegen (vgl. Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)) .
In einem Rechtsstreit vor dem OVG Saarlouis wurde auch über die Frage verhandelt, ob sich der Werbende auf eine mutmaßlich im Double-Op-in Verfahren eingeholte Einwilligung berufen kann, wenn der betrachtete Werbekanal ein Telefonanruf ist.
Die Werbetreibende gab an, dass eine Einwilligung in die Telefonwerbung vorliege, welche jedoch im Rahmen eines Gewinnspiel für Zwecke des Direktmarketings durch ein vollständig durchlaufenes Double-Opt-In-Verfahren eingeholt wurde. Belegen wollte dies die Werbetreibende mit dem Ausdruck einer Online-Registrierung. Darin waren auch eine E-Mail-Adresse und der Eingang einer Bestätigungsmail vermerkt. Da aber die Betroffenen angaben weder die genannte Internetadresse noch die E-Mailadresse zu kennen, musste das Gericht feststellen, dass der vorgelegte Ausdruck rein technisch betrachtet nichts darüber aussagt, ob der Inhaber der betreffenden E-Mail-Adresse auch Besitzer der angegebenen Rufnummer ist.
Rechtsprechungsdatenbank Saarland
(Foto: ty – stock.adobe.com)
Letztes Update:25.03.21
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