Personalisierte Werbung in ChatGPT: Aufsichtsbehörden mahnen zur Vorsicht
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) und die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) haben am 02.10.2026 auf eine neue Werbefunktion im Chatbot ChatGPT hingewiesen. OpenAI will in Europa demnächst Werbung einführen, die auf Chat-Inhalten, Geräteinformationen und Nutzungsdaten beruht. Die Datenrichtlinie wurde dafür bereits Ende August geändert. Wann die Funktion in Europa startet, steht noch nicht fest.
Zwei Werbestufen
OpenAI unterscheidet zwei Formen von Werbung. Für personalisierte Werbung auf Grundlage von Chat-Inhalten holt das Unternehmen eine Einwilligung ein (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO). „Generische“ Werbung stützt OpenAI dagegen auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO). Wer nach Rezepten fragt, sieht dann etwa Anzeigen von Lebensmittel-Lieferdiensten. Die Behörden sehen darin ein deutlich höheres Risiko als bei herkömmlicher Online-Werbung. In die Profile fließen nämlich Gesprächsinhalte ein, die oft bis in die Intimsphäre reichen. Die BlnBDI betont: „Die Nutzer müssen sich darüber im Klaren sein, dass hierbei unter Umständen sehr sensitive Daten verarbeitet werden.“
Empfehlungen der Behörden
Beide Behörden raten:
- keine Einwilligung in personalisierte Werbung zu erteilen und die Personalisierung in den Einstellungen abzuschalten,
- für sensible Themen den „temporären Chat“ zu nutzen,
- den Chatverlauf regelmäßig zu löschen,
- auf werbefreie Varianten auszuweichen.
Der HmbBfDI empfiehlt außerdem, die Funktionen „Erinnerungen“ und „Modellverbesserung“ zu deaktivieren.
Praxishinweis
Die Hinweise richten sich an Verbraucher, betreffen aber auch Unternehmen. Beschäftigte nutzen ChatGPT häufig mit privaten oder kostenlosen Konten. Verantwortliche sollten deshalb ihre KI-Nutzungsrichtlinie prüfen. Personenbezogene Daten von Kunden oder Beschäftigten und vertrauliche Unternehmensinformationen sollten nur in freigegebene Business- oder Enterprise-Umgebungen eingegeben werden, für die ein Auftragsverarbeitungsvertrag besteht. Gegen Werbung auf Basis berechtigter Interessen steht Betroffenen zudem das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DS-GVO zu.
(Foto: prima91 – stock.adobe.com)
Letztes Update:26.10.26
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