Pflicht zur Verschlüsselung bei E-Mail von Anwälten
Die Frage, ob Anwältinnen und Anwälte unverschlüsselt per E-Mail mit Mandanten kommunizieren dürfen, ohne gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit zu verstoßen, war in jüngster Vergangenheit öfter ein Streitpunkt. Datenschutz-Aufsichtsbehörden betrachteten die Fragestellung noch genereller und stellten diese Frage für jegliche Berufsgeheimnisträger, so bspw. auch für Ärzte (Tätigkeitsbericht 2017/18 – Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, S. 94, Ziffer 16.7).
Neue Regelung zur Verschwiegenheit
Zumindest für die Rechtsanwälte könnte es ein wenig mehr Rechtssicherheit in dieser Sache geben. Ein Beschluss der letzten Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat dafür den Weg geebnet. In § 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte soll es eine neue Regelung zur Verschwiegenheit geben, der Regelungen enthält, wann Anwältinnen und Anwälte bei Risiken für die Vertraulichkeit von der Zustimmung ihrer Mandanten ausgehen dürfen und wann es erforderlich ist, dem Mandanten einen Warnhinweis diesbezüglich zu geben.
Deutscher Anwaltverein e.V. (DAV)
(Bild von jessica45 auf Pixabay)
Letztes Update:11.05.19
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