Praxishilfe zum Datenschutzbeauftragten nach der DS-GVO aktualisiert
Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) existiert erstmals eine europaweit verbindliche verpflichtende Regelung zur Benennung betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter als Praxishilfe. Während die EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) die Verpflichtung zur Benennung von Datenschutzbeauftragten lediglich als Alternative vorsah, um die Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde entfallen zu lassen, ergibt sich mit der Geltung der DS-GVO erstmals eine Benennungspflicht unmittelbar aus dem Europarecht.
Das deutsche Erfolgsmodell der datenschutzrechtlichen Selbstkontrolle hat sich damit auch auf europäischer Ebene durchgesetzt. In Ergänzung zur europarechtlichen (Basis-)Benennungspflicht berechtigt die DS-GVO außerdem über eine Öffnungsklausel die Mitgliedstaaten dazu, weitergehende Benennungspflichten auf nationaler Ebene vorzusehen. Von dieser Regelungsmöglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gebrauch gemacht.
Neben den Regelungen über die Benennungspflicht enthält die DS-GVO Regelungen zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, von denen der nationale Gesetzgeber nicht abweichen darf. Das vorliegende Papier gibt einen Überblick über die Regelungen zur Benennung von Datenschutzbeauftragten sowie deren Aufgaben und Stellung.
Aktualisierte Auflage: „Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung“
Die aktualisierte Praxishilfe der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. hat seine Praxishilfe zum Thema „Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung“ nun aktualisiert. Die Praxishilfe berücksichtigt bereits jetzt die Fassung des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG, aufgrund Beschlussfassung des Bundestages vom 27. Juni 2019 zum Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU).
Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Letztere setzt noch die Zustimmung des Bundesrats nach der Sommerpause sowie die Unterzeichnung und Freigabe durch den Bundespräsidenten voraus.
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter nunmehr ergänzend zu den Vorgaben der DS-GVO einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.
Näheres finden Sie im neuen Praxisleitfaden der GDD.
Letztes Update:31.07.19
Verwandte Produkte
-
Zertifizierung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten (GDDcert. EU)
Seminar
1.249,50 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 95: Ein „KI-Seepferdchen“ für alle – Befähigung und Schutz in der digitalen Welt
Das „KI-Seepferdchen“ wurde von der unabhängigen Expertenkommission „Kinder und Jugendschutz in der digitalen Welt“ im Juni 2026 als Maßnahme vorgeschlagen. Es geht darum, Kinder schon im Grundschulalter mit den Möglichkeiten und Risiken von KI in Form von Chatbots vertraut zu machen. Die Vermittlung von KI-Kompetenz ist eine Rechtspflicht auch für Schulen und Schulträger. Die Expertenkommission
Mehr erfahren -
Folge 94: KI-Reallabore, Kinder und Gesundheit
Die unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ hat am 24. Juni 2026 ihre Handlungsempfehlungen vorgelegt. Der Bericht trägt den Titel „Entwicklung stärken, Verantwortung übernehmen“ und befasst sich insbesondere mit den Auswirkungen Künstlicher Intelligenz auf Kinder und Jugendliche. Markus Beckedahl, der Gründer des Zentrums für Digitalrechte und Demokratie, diskutiert das „KI-Seepferdchen“ (HE 12),
Mehr erfahren -
Koalitionsausschuss beschließt „Vereinfachung“ des Datenschutzrechts
Koalitionsausschuss beschließt Vereinfachung des Datenschutzrechts Im Rahmen des am 2. Juli 2026 vorgestellten Reformpakets „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ haben CDU/CSU und SPD unter Punkt 14 weitreichende Änderungen im Bereich Datenschutz angekündigt. Unter der Überschrift „Moderner Datenschutz für mehr Wachstum“ kündigt die Koalition an, den nationalen Datenschutz zu vereinfachen und die in der DS-GVO
Mehr erfahren



