Praxishilfe zum Datenschutzbeauftragten nach der DS-GVO aktualisiert
Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) existiert erstmals eine europaweit verbindliche verpflichtende Regelung zur Benennung betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter als Praxishilfe. Während die EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) die Verpflichtung zur Benennung von Datenschutzbeauftragten lediglich als Alternative vorsah, um die Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde entfallen zu lassen, ergibt sich mit der Geltung der DS-GVO erstmals eine Benennungspflicht unmittelbar aus dem Europarecht.
Das deutsche Erfolgsmodell der datenschutzrechtlichen Selbstkontrolle hat sich damit auch auf europäischer Ebene durchgesetzt. In Ergänzung zur europarechtlichen (Basis-)Benennungspflicht berechtigt die DS-GVO außerdem über eine Öffnungsklausel die Mitgliedstaaten dazu, weitergehende Benennungspflichten auf nationaler Ebene vorzusehen. Von dieser Regelungsmöglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gebrauch gemacht.
Neben den Regelungen über die Benennungspflicht enthält die DS-GVO Regelungen zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, von denen der nationale Gesetzgeber nicht abweichen darf. Das vorliegende Papier gibt einen Überblick über die Regelungen zur Benennung von Datenschutzbeauftragten sowie deren Aufgaben und Stellung.
Aktualisierte Auflage: „Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung“
Die aktualisierte Praxishilfe der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. hat seine Praxishilfe zum Thema „Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung“ nun aktualisiert. Die Praxishilfe berücksichtigt bereits jetzt die Fassung des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG, aufgrund Beschlussfassung des Bundestages vom 27. Juni 2019 zum Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU).
Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Letztere setzt noch die Zustimmung des Bundesrats nach der Sommerpause sowie die Unterzeichnung und Freigabe durch den Bundespräsidenten voraus.
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter nunmehr ergänzend zu den Vorgaben der DS-GVO einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.
Näheres finden Sie im neuen Praxisleitfaden der GDD.
Letztes Update:31.07.19
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