Praxistipps für datenschutzkonformes Schwärzen
Das datenschutzkonforme Schwärzen von Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten, stellt eine praxisrelevante technisch-organisatorische Maßnahme im Sinne von Art. 32 DS-GVO dar. Es dient dem Schutz sensibler Informationen vor unbefugtem Zugriff, indem bestimmte personenbezogene Daten irreversibel unkenntlich gemacht werden. Diese Maßnahme ist besonders wichtig, um die Vertraulichkeit und Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten und das Risiko von Datenpannen zu minimieren.
Wenn Dokumente nicht ausreichend geschwärzt werden – etwa indem die Daten nur optisch verdeckt, aber technisch weiterhin zugänglich sind – entsteht eine erhebliche Gefahr für den Datenschutz. Solche Fehler führen oft zu unbeabsichtigten Offenlegungen personenbezogener Daten und können somit als Datenpannen im Sinne von Art. 33 DS-GVO eingestuft werden. Diese Pannen verpflichten den Verantwortlichen in der Regel zur Meldung an die Aufsichtsbehörden und können zu empfindlichen Sanktionen führen.
Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte plaudert in einem Beitrag zum Thema aus dem Nähkästchen ihrer Aufsichtspraxis und zeigt auf, wo den Verantwortlichen beim Schwärzen gelegentlich Fehler unterlaufen. Damit es gar nicht erst zu Verstößen kommt, sollten Beschäftigte, die mit Schwärzungen und der Veröffentlichung von Dokumenten betraut sind, über mögliche Fehlerquellen und Lösungen Bescheid wissen.
Der Beitrag der Behörde kann damit gut und sinnvoll für eine kurze Sensibilisierungsmaßnahme der Beschäftigten genutzt werden.
(Foto: onephoto – stock.adobe.com)
Letztes Update:14.09.24
Verwandte Produkte
-
Mit Löschen einfach anfangen? Schwerpunkt: Die Löschprozesse im Personalbereich und ihre Umsetzung
Online-Kompaktkurs
153,51 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung
Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem
Mehr erfahren -
Smart Glasses: Wer aufnimmt, ist verantwortlich
Wer mit einer KI-Brille filmt oder fotografiert, ist datenschutzrechtlich selbst Verantwortlicher. Das stellt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) in einem Prüfbericht vom 10.09.2026 zur Ray-Ban Meta AI Glasses fest. Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat sich der Bewertung auf ihrer Zwischenkonferenz angeschlossen. LED reicht nicht Die Brille zeigt Aufnahmen über eine kleine LED an.
Mehr erfahren -
Einwilligung zugunsten von „Partnern“ ist zu unbestimmt
Eine Einwilligung in Direktwerbung durch nicht näher bezeichnete „Partner“ reicht nicht aus, damit ein Drittunternehmen die Daten für eigene Werbung nutzen darf. Das hat Generalanwalt Dean Spielmann in seinen Schlussanträgen vom 17.09.2026 in der Rechtssache C-317/25 (Groupe Canal+) vorgeschlagen. Sachverhalt Die Canal+-Gruppe hatte 2021 elektronische Werbung an rund 3,9 Millionen Personen versandt. Die Kontaktdaten stammten
Mehr erfahren


