Rechtslage bei Verteidigungsfällen – Relevanz für Arbeitgeber
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber (BDA) hat ein Positionspapier zu den arbeits- und sicherheitsrechtlichen Rahmenbedingungen im Spannungs- und Verteidigungsfall veröffentlicht. Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Lage wird deutlich, dass auch Unternehmen einen Beitrag zur Landes- und Bündnisverteidigung leisten müssen. Auch für Datenschutz- und Compliance-Verantwortliche ist das Papier relevant, da es nicht nur Eingriffe in Arbeitsverhältnisse beschreibt, sondern auch erweiterte Meldepflichten und die Verarbeitung personenbezogener Daten vorsieht.
Arbeitsrechtliche Regelungen im Frieden
Im Friedenszustand können Beschäftigte freiwilligen Wehrdienst leisten, Reservistenpflichten nachkommen oder sich im Katastrophen- und Zivilschutz engagieren. Arbeitgeber müssen in diesen Fällen teils Freistellungen gewähren, wobei Erstattungsansprüche gegenüber dem Gemeinwesen bestehen können. Bereits jetzt unterliegen Unternehmen mit kritischer Infrastruktur (KRITIS), digitalen Diensten oder besonderem öffentlichen Interesse erhöhten IT-Sicherheitsanforderungen. Sicherheitsvorfälle sind zu melden, und Systeme müssen nach dem Stand der Technik geschützt werden.
Eingriffe im Spannungs- oder Verteidigungsfall
Mit Ausrufung eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls greifen weitergehende Regelungen. Die Wehrpflicht wird aktiviert, und Reservisten sowie Wehrpflichtige können einberufen werden. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Dienstzeit, und ein besonderer Kündigungsschutz besteht. Unabkömmlichstellungen oder Zurückstellungen ermöglichen es, bestimmte Arbeitnehmer von der Dienstpflicht freizustellen, wenn sie für den Betrieb unverzichtbar sind. Darüber hinaus kann das Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG) die Zuweisung von Arbeitskräften vorschreiben und die Arbeitgeberwahl einschränken. Auch im Zivilschutz haben Beschäftigte Anspruch auf Freistellung mit Fortzahlung des Entgelts, teilweise mit Erstattungsansprüchen für Arbeitgeber.
Reformvorhaben und Datenschutzaspekte
Geplant sind umfassende Änderungen, darunter das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz mit Anpassungen beim Arbeitsplatzschutz und im ASG sowie Reformen zur Vereinfachung der Ersatzkraftbereitstellung. Auf der Ebene der Cybersicherheit sollen die Umsetzung der NIS‑2-Richtlinie und das KRITIS-Dachgesetz zu erweiterten Meldepflichten und höheren Bußgeldrahmen führen. Besonders relevant für Datenschutzverantwortliche ist die geplante Übermittlung personenbezogener Daten aus Melderegistern und Jobcentern an die Bundesagentur für Arbeit, um im Verteidigungsfall Arbeitskräfte gezielt erfassen und zuweisen zu können.
(Foto: Comofoto – stock.adobe.com)
Letztes Update:30.09.25
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