Rechtswidrige Videoüberwachung aufgrund mangelhafter TOMs
In Schwerin betreibt das Land Mecklenburg-Vorpommern eine Videoüberwachungsmaßnahme auf dem Schweriner Marienplatz. Diese zielt nach Angaben des Innenministeriums primär darauf ab, potenzielle Täter von einer Tatbegehung abzuhalten. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Heinz Müller, erklärt diese Videoüberwachung nun aufgrund von unzureichenden technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) für rechtswidrig.
Was war passiert?
Der Landesbeauftragte war schon seit Ende 2016 in die Planungen des Landesministeriums für Inneres und Europa für die Videoüberwachung einbezogen. Die Videoaufnahmen durch acht auf dem Marienplatz installierte Kameras werden demnach drahtlos in das Schweriner Polizeizentrum übermittelt. Für eine sichere Übertragung müssten die Daten so verschlüsselt werden, dass sie an keiner Stelle des Übertragungsweges von Unbefugten mitgelesen werden können. Die dafür erforderliche Ende-zu-Ende-Verschlüsselung findet jedoch nicht statt. Deswegen kommt der Landesbeauftrage Müller zu dem Schluss: „Die Videoüberwachung auf dem Marienplatz ist rechtswidrig, weil eine angemessene Sicherheit der dabei verarbeiteten personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger nicht gewährleistet ist.“
Verschlüsselung war ursprünglich geplant
Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung war von den für die Videoüberwachung verantwortlichen Stellen von Anfang an vorgesehen. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahme zum Schutz der übertragenen Daten stand nie in Frage. Am 21. Dezember 2018 nahm das Ministerium für Inneres und Europa den geplanten vorläufigen Wirkbetrieb der Videoüberwachung auf. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung war dafür jedoch nicht eingerichtet worden. Daraufhin sprach der Landesbeauftragte wegen des darin liegenden Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eine formelle Warnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. a DS-GVO aus. Das Innenministerium nahm die Anlage dennoch in Betrieb. Noch dazu verlängerte es den vorläufigen Wirkbetrieb bis zum 31. Januar 2019.
TOMs müssen nachgewiesen werden vom Verantwortlichen
Personenbezogene Daten müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet. Dies schließt den Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wie die Verschlüsselung der Daten ein. Als verantwortliche Stelle muss das Innenministerium im Sinne seiner Rechenschaftspflicht nachweisen können, dass bei der Videoüberwachung des Schweriner Marienplatzes die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten werden. Ohne TOMs kann der Nachweis aber jedenfalls nicht vollständig erbracht werden.
Letztes Update:14.01.19
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