Schutz der Identität von Hinweisgebenden

Der LfDI Rheinland-Pfalz betont erneut (TB 2023, Ziffer 10.1), dass die Identität von Hinweisgebenden und Informant*innen grundsätzlich vertraulich zu behandeln ist. Ihre Weitergabe darf nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen, wie etwa
- bei ausdrücklicher Zustimmung oder wenn der Hinweis als Beweismittel erforderlich ist und
- sich der Inhalt nicht durch andere Mittel bestätigen lässt.
- Auch bei falschen Anschuldigungen mit schädigender Absicht kann die Identität offengelegt werden.
In Ordnungswidrigkeitenverfahren kann jedoch die Offenlegung der Identität erforderlich sein. Wird beispielsweise Akteneinsicht nach § 49 OWiG oder § 147 StPO beantragt, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, die Identität der Hinweisgebenden offenzulegen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere zur Benennung von Zeug*innen.
Dabei muss jedoch der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO beachtet werden. Das bedeutet, dass nur relevante Daten, die für das Verfahren notwendig sind, zugänglich gemacht werden dürfen. Unwesentliche Informationen wie private Kontaktdaten sind unkenntlich zu machen, um den Datenschutz der Betroffenen zu wahren.
Sollten also einzelne personenbezogene Daten in diesem Kontext keine Relevanz besitzen (z.B.
die private E-Mail-Adresse des Zeugen oder der Zeugin), so sind diese in den Akten auf geeignete Weise unkenntlich zu machen.
(Foto: Imillian – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.10.24
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