Sicherheitsüberprüfungen und Datenschutz

Sicherheitsüberprüfung

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) berichtet regelmäßig auch in seinen Tätigkeitsberichten über die datenschutzrechtlichen Anforderungen in Zusammenhang mit Sicherheitsüberprüfungen (bspw. 30. Tätigkeitsbericht (S. 72 f.) zum Thema Spannungsverhältnis zwischen dem SÜG und der DS-GVO *).
Das Sicherheitsüberprüfungsrecht unterliegt der besonderen Herausforderung, die unterschiedlichen Interessen des Staates und des Einzelnen möglichst ins Gleichgewicht zu bringen (vgl. BfDI-Broschüre: Datenschutz im Sicherheitsüberprüfungsrecht).

Den Sicherheitsinteressen des Staates steht hierbei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen gegenüber, der im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung einige auch höchstpersönliche Daten preisgeben muss.
Durch eine Sicherheitsüberprüfung soll im Vorfeld verhindert werden, dass Personen zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt werden oder Zugang zu sicherheitsempfindlichen Stellen erhalten, bei denen ein Sicherheitsrisiko besteht. Im Sicherheitsüberprüfungsverfahren werden hierzu viele teils höchstpersönliche Daten erhoben und verarbeitet. Daher sieht das Gesetz vor, dass eine Sicherheitsüberprüfung nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen und mitbetroffenen Person (z.B. Ehe- oder Lebenspartner) erfolgen darf.

Die gesetzliche Grundlage des Geheim- und Sabotageschutzes bildet das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Hier finden sich auch spezielle datenschutzrechtliche Regelungen für den Umgang mit den personenbezogenen Daten der sicherheitsüberprüften Personen. Insbesondere findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung. Aus dem für Polizei und Justiz maßgeblichen dritten Teil des Bundesdatenschutzgesetzes gelten nur einzelne Vorschriften.  

Der BfDI führt auch Beratungs- und Kontrollbesuch zur Überprüfung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durch. Die vom BfDI veröffentlichten Dokumentationen zum Thema können Verantwortlichen empfohlen werden, um ein Gespür dafür zu erhalten, wie ein solcher „Besuch“ abläuft (Kontrolle eines Unternehmens zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz im August 2022).

Selbstverständlich ist die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auch aus der Perspektive der betroffenen Person ein unbekanntes Thema, mit dem bpw. Bewerbende konfrontiert sein können. Insbesondere für diesen Personenkreis hat der der BfDI viele der sich stellenden Fragen in einem FAQ-Katalog aufgearbeitet. Generelle Hinweise zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Verarbeiten personenbezogener Daten aus der Sicherheitsüberprüfung in Dateien finden Interessierte hier.

Bei einer anstehenden Evaluierung des SÜG regt der BfDI die Beantwortung folgenden Fragen mittels gesetzlicher Regelung an:

1. Haben Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens das Recht, die dort geführten Sicherheitsakten einzusehen?

2. Wer ist der richtige Adressat einer Beanstandung im nichtöffentlichen Bereich?

3. Welche Maßnahmen sind durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bei einer Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen nach § 33 SÜG durchzuführen?

4. Auf welcher Grundlage kann die Datenübermittlung im Rahmen des in der Wirtschaft häufig auftretenden Besuchskontrollverfahrens erfolgen?
Ist hier eine Einwilligung seitens der Betroffenen zur Datenweitergabe möglich?

Die abschließende Empfehlung des BfDI für diese Thematik ist wie folgt:
„Ich empfehle, das Einsichtsrecht der betrieblichen Datenschutzbeauftragten in die im Unternehmen geführten Sicherheitsakten, den Adressaten einer Beanstandung im nichtöffentlichen Bereich, den Umfang der Maßnahmen bei Sicherheitsüberprüfungen gem. § 33 SÜG sowie die Datenübermittlung im sogenannten Besuchskontrollverfahren im SÜG zu regeln.„

*Neben dem Auskunftsrecht kann sich jede Person an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein (§ 36a SÜG). Der BfDI prüft ausschließlich Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. Geprüft und bewertet wird zum Beispiel, ob personenbezogene Daten im Sicherheitsüberprüfungsverfahren richtig erhoben, übermittelt, gespeichert, korrigiert oder gelöscht wurden. Die Prüfung und Bewertung, insbesondere von sicherheitserheblichen Erkenntnissen oder die Feststellung eines Verfahrenshindernisses, unterliegen hingegen nicht der Prüfkompetenz des BfDI.

(Foto: LALAKA – stock.adobe.com)





Letztes Update:13.08.23

  • Testament mit geschwärzten Zeilen

    408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung

    Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem

    Mehr erfahren
  • Papierakten im Müll in einem Büro

    Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht

    Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte

    Mehr erfahren
  • Ortungsdienst auf dem Handy: Auf dem linken Handy ist der Schalter auf aus, auf dem rechten auf an

    Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google

    Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner