Sozialdatenschutz nach Geltung der DS-GVO
Ein neues Arbeitspapier des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD) stellt das Nebeneinander von datenschutzrechtlichen Regelung dar und bereichsspezifischen Regelungen des deutschen Sozialrechts dar, die auch nach dem Wirksamwerden der DS-GVO nach wie vor im Bereich des Sozialrechts bestehen (Der Sozialdatenschutz unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung).
Das sog. Sozialgeheimnis gibt jeder Person einen Anspruch darauf, dass die sie betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB I). Die Regelung zum Schutz des Sozialgeheimnisses wurde bereits lange vor Wirksamwerden der DS-GVO (1976) eingeführt.
Durch DS-GVO wird auch im Bereich des Sozialrechtes der Datenschutz gestärkt. Der Bundesgesetzgeber hat das Sozialgeheimnis und die zentralen Vorschriften des Sozialdatenschutzes im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie die übrigen Fachgesetze den vorrangigen europäischen Vorgaben angepasst.
Aufgabe des Sozialdatenschutzrechts ist es, das grundrechtlich geschützte Interesse des Einzelnen auf Geheimhaltung der ihn betreffenden, besonders schützenswerten Sozialdaten und das staatliche Interesse an einer funktionsfähigen Sozialverwaltung weitestgehend in Einklang zu bringen. Dazu hat der Gesetzgeber mit den datenschutzrechtlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch Normen geschaffen, die zwar das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im notwendigen Umfang einschränken, den Betroffenen aber gleichzeitig durch eindeutige Grenzen dieser zulässigen Einschränkungen vor den nachteiligen Folgen einer Datenverarbeitung schützen (vgl. auch BfDI – Info 03 – „Sozialdatenschutz“ – Die Bürger und ihre Daten im Netz der sozialen Sicherheit).
Das Arbeitspapier des BayLfD gibt dem Leser zu Beginn einen Überblick über die bislang erfolgten Reformschritte und eine Darstellung der beibehaltenen Strukturen. Danach werden die wesentlichen Änderungen des Sozialgesetzbuches, ausgewählte Datenschutzfragen sowie Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit behandelt. Abschließende Praxishinweise runden das Arbeitspapier ab.
Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz (BayLfD)
(Foto weyo – stock.adobe.com)
Letztes Update:21.03.21
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