Standard-Vertrag zur Auftragsverarbeitung
Gemäß Artikel 28 Abs. 8 DS-GVO kann eine Aufsichtsbehörde im Einklang mit dem Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 DS-GVO Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 des Artikel 28 DS-GVO genannten Fragen festlegen.
Im Anschluss an die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (Juli 2019) zu dem von der dänischen Datenschutz-Aufsichtsbehörde vorgelegten Entwurf eines Standard-Auftragverarbeitungsvertrags wurde die finale Version , wie er von der dänischen Aufsichtbehörde angenommen wurde, im Verzeichnis des Europäischen Datenschutzausschusses veröffentlicht.
Eine obligatorische Verwendung des Musters geht damit nicht einher – weder in der EU, noch in Dänemark. Soweit Unternehmen jedoch sich dafür entscheiden die veröffentlichten Klauseln in ihren Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung zu verwenden, werde zumindest die dänische Aufsichtsbehörde, beispielsweise im Zusammenhang mit einem Inspektionsbesuch, diese Bestimmungen nicht näher prüfen.
Europäischer Datenschutzausschuss
Letztes Update:17.12.19
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