Studie zum Datenschutz-Einwilligungsmanagement

Art. 4 Nr. 11 DS-GVO definiert die Einwilligung als „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.“ Die Einwilligung ist daher einerseits Betroffenenrecht, da sie der betroffenen Person die Möglichkeit gibt, aktiv über die Verarbeitung, ihre Zwecke und näheren Umstände zu bestimmen. Andererseits ist sie aus Sicht des Verantwortlichen ein vollgültiger Erlaubnistatbestand im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO. Mittels einer Einwilligung können ggf. Verarbeitungen gerechtfertigt werden, die allein auf Grundlage der gesetzlichen Tatbestände ausgeschlossen wären.

Gemäß den Vorgaben der DS-GVO muss eine Einwilligung informiert, differenziert und freiwillig erfolgen. Um diese Anforderungen sowohl rechtssicher als auch nutzerfreundlich umzusetzen, sind Einwilligungsmanagement-Systeme (EMS) nötig.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat das Forschungsprojekt „Innovatives Datenschutz-Einwilligungsmanagement“ mit dem Ziel in Auftrag gegeben, bestehende Einwilligungsmanagement-Modelle zu analysieren, Nutzerpräferenzen zu erfassen und neue Lösungsansätze zur rechtskonformen und nutzerfreundlichen Datenschutz-Einwilligung zu entwickeln. Das zentrale Ergebnis der Studie ist, dass es Möglichkeiten gibt, die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung sowohl rechtskonform als auch nutzerfreundlich in der Praxis umzusetzen. Dazu wird für den Online-Bereich ein innovatives Best Practice-Modell mit einem konkreten Web-Design vorgestellt. Der Projektbericht beschreibt sowohl die zentralen Anforderungen an das Best Practice-Modell als auch Schritte zur Umsetzung.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz




Letztes Update:10.09.20

  • Haftung für KI

    KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen

    Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten

    Mehr erfahren
  • Tätigkeitsbericht des DSB

    Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte

    Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im

    Mehr erfahren
  • Data Breach Management

    Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement

    Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner