„Verfallsdatum“ für Einwilligungen
Dem Widerruf der Einwilligungen wird in der DS-GVO eine herausragende Stellung eingeräumt. Artikel 7 Absatz 3 der DS-GVO schreibt vor, dass der Verantwortliche sicherstellen muss, dass die betroffene Person die Einwilligung jederzeit widerrufen kann und dass der Widerruf der
Einwilligung so einfach sein muss wie die Erteilung der Einwilligung.
Möglicherweise kann sich eine einmal wirksam abgegebene Einwilligung aber auch „überholt“ haben. Erfolgt nach Abgabe einer Einwilligung keine Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die sich auf genau diese Einwilligung stützt, ist die Vermutung nicht fernliegend, dass die Einwilligung des Betroffenen nicht mehr aktuell sein könnte.
Einwilligungen haben teilweise keine unbegrenzte Gültigkeit
Die Zivilgerichte sehen bei erteilten Einwilligungen zur werblichen Kontaktaufnahme teilweise keine unbegrenzte Gültigkeit. Das LG München hat in seinem Urteil vom 8. April 2010, Az. 17 HK O 138/10 entschieden, dass eine vor 17 Monaten erteilte und bisher nicht genutzte Einwilligung zur E-Mail-Werbung keine gültige Rechtsgrundlage mehr sein kann, da sie „ihre Aktualität verloren“ habe.
Tatsächlich enthält die DS-GVO keine spezifische Frist, wie lange eine Einwilligung gilt. Wie lange die Einwilligung gültig ist, hängt vom Kontext, dem Umfang der ursprünglichen Einwilligung und den Erwartungen der betroffenen Partei ab. Wenn sich die Verarbeitungsvorgänge beträchtlich ändern oder weiterentwickeln, ist die ursprüngliche Einwilligung nicht länger gültig. Dann muss eine neue Einwilligung eingeholt werden.
Die WP29 empfiehlt im WP259 rev.01, die Einwilligung in angemessenen Zeitabständen zu erneuern. Wenn alle Informationen erneut erteilt werden, hilft das sicherzustellen, dass die betroffene Person gut darüber informiert bleibt, wie ihre Daten verwendet werden und wie sie ihre Rechte ausüben kann.
Letztes Update:04.01.20
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