Vergütung für nicht deklariertes „KI-Gutachten“ kann verweigert werden

Keine Vergütung für verstecktes KI-Gutachten

Das Landgericht Darmstadt hat in einem Beschluss vom November 2025 (19 O 527/16) klargestellt, dass eine erhebliche, nicht gegenüber dem Gericht offengelegte Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) bei der Erstellung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur vollständigen Versagung der Vergütung führen kann. Damit stärkt das Gericht die Anforderungen an Transparenz, persönliche Leistungspflicht und Nachvollziehbarkeit bei Gutachten, die im Rahmen zivilprozessualer Beweisaufträge erstellt werden.

Sachverhalt und gerichtliche Bewertung

Ein Professor der Mund‑, Kiefer‑ und Gesichtschirurgie war vom Gericht beauftragt worden, ein medizinisches Gutachten zu einem Schadensfall zu erstellen. Der Gutachter übersandte dem Gericht ein schriftliches „Gutachten“ und rechnete hierfür rund 2.374,50 € ab. Schon in der Beurteilung zeigten sich jedoch Zweifel an der persönlichen Erstellung des Dokuments: Auf Nachfrage konnte oder wollte der Sachverständige nicht klarstellen, ob er das Gutachten tatsächlich selbst verfasst habe. Zugleich wies der Text zahlreiche sprachliche Auffälligkeiten auf, die das Gericht als Indizien für einen massiven KI‑Einsatz wertete, darunter repetitiv aufgebaute Hauptsätze mit identischen Satzanfängen und untypische Formulierungsfragmente, die auf Prompt‑Steuerung hindeuteten.

Rechtlich stützte das Gericht seine Entscheidung auf die Pflichten der persönlichen Gutachtenerstellung nach § 407a ZPO und die Vorgaben zur Vergütungsbemessung im Justizvergütungs‑ und ‑entschädigungsgesetz (JVEG). Danach muss ein gerichtlicher Sachverständiger seine Leistung eigenständig, unparteiisch und vollständig erbringen; entfällt diese persönliche Leistung oder ist sie nicht verlässlich nachgewiesen, ist das Gutachten im Verfahren unverwertbar und damit eine Vergütung nicht gerechtfertigt.

Bedeutung für Praxis und Datenschutz

Obwohl es sich formal um eine vergütungsrechtliche Entscheidung handelt, hat der Beschluss wichtige Implikationen für den rechtskonformen Einsatz von KI, auch im datenschutz‑ oder compliance‑relevanten Kontext:

  • Transparenzpflichten gegenüber Gerichten oder Auftraggebern gelten auch beim Einsatz digitaler Werkzeuge.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein nicht deklarierter KI‑Einsatz bei fachlich sensiblen Dokumenten, etwa medizinischen oder technischen Gutachten, die Verwertbarkeit, Verantwortlichkeit und Vergütung in Frage stellen kann.
  • Für Verantwortliche in Unternehmen und Behörden unterstreicht sie die grundsätzliche Bedeutung, Algorithmeneinsatz offen zu legen und die persönliche fachliche Leistung eindeutig zu definieren, womit auch rechtliche Risiken in Bezug auf Verantwortlichkeit, Haftung und Nachvollziehbarkeit adressiert werden.

Diese Entscheidung zeigt, dass die Integration von KI‑Tools im professionellen Rechts‑ und Gutachterumfeld keine automatische Entlastung bedeutet, sondern klare Transparenz‑ und Nachweispflichten voraussetzt – sonst drohen gravierende rechtliche Konsequenzen bis hin zur vollständigen Honorarkürzung.

(Foto: C VrStudio – stock.adobe.com)

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