Veröffentlichung von Kinderfotos nur mit Einverständnis beider Elternteile

Kinderfotos nur mit elterlicher Einwilligung

Nach einem Urteil des OLG Oldenburg handelt es sich bei der Veröffentlichung eines Kinderfotos um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge. Die Regelung stelle eine Angelegenheit erheblicher Bedeutung für das Kind dar.

Das OLG weist in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass gemäß § 22 KunstUrhG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Hierzu zähle auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Sei der Abgebildete minderjährig, bedürfe es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Dies sind im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern, so das OLG Oldenburg.

Bei gemeinsamem Sorgerecht ist eine einvernehmliche Einwilligung beider Elternteile notwendig

Sofern ein gemeinsames Sorgerecht bestehe, sei es notwendig, dass eine einvernehmliche Einwilligung beider Elternteile vorliege. In dem streitgegenständlichen Fall waren die Eltern des sechsjährigen Kindes geschieden und die Mutter besaß das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter. Darüber hinaus galt das gemeinsame Sorgerecht. Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Kinder-Fotos, welches für die Werbung auf der Internetseite des neuen Lebenspartners der Mutter verwendet wurde, sah das Gericht eine hohe Gefährdung des Rechts der Tochter. Bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet würden die Fotos einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht.

Justizportal Niedersachsen

(Bild von Pezibear auf Pixabay )

Letztes Update:11.06.19

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