Videoüberwachung in Fitnessstudios: DSK setzt enge Grenzen

Eine Nahaufnahme einer Überwachungskamera, die ein modernes Fitnessstudio überblickt und die Verschmelzung von Fitness und Überwachung im Alltag einfängt.

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat am 23.09.2026 eine „Orientierungshilfe zur Videoüberwachung in Fitnessstudios“ (Stand: 01.09.2026) verabschiedet. Sie ergänzt die allgemeine Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen aus dem Jahr 2020. Eine öffentliche Konsultation ist angekündigt.

Rechtsgrundlage: in der Regel nur Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO

Eine Einwilligung scheidet praktisch aus. Das bloße Betreten eines gekennzeichneten Bereichs genügt nicht, und Einwilligungen über AGB oder Pflicht-Checkboxen verstoßen gegen das Kopplungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DS-GVO). Das gilt auch, wenn personallose Trainingszeiten nur gegen Zustimmung zur Videoüberwachung angeboten werden. Auf die Vertragserfüllung lässt sich die Überwachung nach dem Maßstab des EuGH (C-252/21) ebenfalls nicht stützen, da sie für das Training nicht objektiv unerlässlich ist. Es bleibt das berechtigte Interesse. Dafür reicht der pauschale Hinweis auf „Sicherheit“ nicht: Betreiber müssen konkrete Vorfälle dokumentieren und zuerst mildere Mittel wie Schließfächer, Kontrollgänge, Chipkarten oder Notrufknöpfe prüfen.

Bewertung nach Bereichen

In Umkleiden, Duschen und Saunen ist Videoüberwachung stets unzulässig. Dasselbe gilt für Gastronomie- und Wartebereiche. Auf Trainingsflächen ist sie grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahmen kommen etwa für den Lagerort von Kleingeräten bei nachgewiesener Gefährdung in Betracht. Im Eingangsbereich ist sie nur als letztes Mittel möglich, Theken-Arbeitsplätze dürfen dabei nicht erfasst werden. Außerhalb der Öffnungszeiten darf der gesamte Innenbereich grundsätzlich überwacht werden. Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten ist ausgeschlossen.

Praxishinweis: Betreiber sollten ihre Kameras anhand dieser Bereichsbewertung überprüfen und Einwilligungsklauseln aus den Mitgliedsverträgen streichen. Für jede verbleibende Kamera sind Zweck, Vorfälle, geprüfte Alternativen und Interessenabwägung zu dokumentieren (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO).

(Foto: Earny – stock.adobe.com)

Letztes Update:26.10.26

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