Wann ist eine Datenschutz-Folgeabschätzung zu erstellen?
Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen – mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere – können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte.
Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA, Art. 35 DSGVO) ist Ausdruck des risikobasierten Ansatzes der DSGVO. Soweit eine Datenverarbeitung hohe Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen beinhaltet, sollen diese mithilfe der DSFA frühzeitig erkannt werden, um sie durch geeignete Schutzmaßnahmen technischer und/oder organisatorischer Art von Anfang an eindämmen zu können.
Zweck der DSFA ist es, im Falle von besonders riskanten Datenverarbeitungsvorgängen die voraussichtlichen Risiken für die persönlichen Rechte und Freiheiten betroffener Personen zu identifizieren.
Die Artikel-29-Arbeitsgruppe (WP29) hat Leitlinien mit neun Kriterien (WP248) veröffentlicht, die als Indikatoren für die Feststellung eines „wahrscheinlich hohen Risikos“ dienen können. In den meisten Fällen weist eine Kombination von zwei dieser Faktoren auf die Notwendigkeit einer DSFA hin.
Wie die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen berichtet, errreichen die Behörde immer wieder Anfragen, wann eine DSFA konkret durchzuführen ist. Um Anwendern die Beantwortung dieser Frage zu erleichtern, stellt die LfD ein Prüfschema zur Verfügung, womit Datenverarbeiter für ihren Verantwortungsbereich prüfen können, ob die Durchführung einer DSFA erforderlich ist. Neben einer Checkliste und einem umfangreichen Glossar der wichtigsten Begriffe enthält das Schema auch Hinweise auf weitere Hilfestellungen zum Thema Datenschutz-Folgenabschätzung. Das Prüfschema lässt sich hier herunterladen.
Die Datenschutzstelle Fürstentum Liechsteinstein stellt ebenfalls seit geraumer Zeit eine sehr nützliche Checkliste (Excel-Dokument) für die Prüfung der Notwendigkeit der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) zur Verfügung. Die Checkliste zur Prüfung der Notwendigkeit der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gliedert sich in 6 Abschnitte. Jeder Abschnitt umfasste mehrere Hauptfragen, mit deren Beantwortung festgestellt wird, ob die Notwendigkeit der Durchführung einer DSFA für eine bestimmt Verarbeitungstätigkeit besteht.
Foto: DatenschutzStockfoto – stock.adobe.com)
Letztes Update:21.02.21
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