Wann verletzt ein Datenschutzbeauftragter seine Pflichten?
Kann ein Datenschutzbeauftragter abberufen werden, wenn er seine Pflichten verletzt? Und vor allem: wann verletzt er seine Pflichten? Das waren die Kernfragen zweier aktueller Urteile in Kündigungsschutzverfahren von Datenschutzbeauftragten[1].
Zur Klärung dieser Fragen haben die Gerichte die Anforderungen und die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten näher untersucht. Insbesondere im Hinblick auf den Überwachungsauftrag des Datenschutzbeauftragten nach der DS GVO haben sie hierbei interessante Feststellungen getroffen. So stellen sie fest, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten im Sinne des § 626 BGB insbesondere dann vorliegen kann, wenn
- eine dauerhafte Verletzung der datenschutzrechtlichen Kontrollpflichten vorliegt, oder
- der Datenschutzbeauftragte eine wirksame Selbstkontrolle nicht mehr leisten kann.
Im Hinblick auf diese Fragen stellen die Gerichte fest, dass aber von einer diesbezüglichen Pflichtverletzung nicht in jedem Fall auszugehen ist, wenn Probleme in Bereichen auftreten, in denen keine Kontrollen stattgefunden haben. Vielmehr hat der Datenschutzbeauftragte insbesondere im Hinblick auf die Größe seines zu betreuenden Bereiches und im Verhältnis zu seiner Verfügung stehenden Zeit Schwerpunkte zu setzen. Daher sei es Datenschutzbeauftragten nicht möglich eine Vielzahl seiner Aufgaben von sich aus sämtliche Datenverarbeitungsprozesse – kurzfristig – zu überprüfen. Allerdings werden seine Kontrollpflichten dann vernachlässigt, wenn der DSB die ihm hierzu zur Verfügung stehenden zeitlichen Ressourcen nicht ausschöpft.
Was heißt das für Datenschutzbeauftragte in der Praxis?
Zunächst einmal festzustellen, inwieweit der gesetzliche Überwachungsauftrag der DS GVO eines Datenschutzbeauftragten deckungsgleich mit der von den Gerichten angesprochenen „Kontrolle“ ist. Diesbezüglich wichtige Abgrenzungsfragen werden in dem Buch „Die Überwachungsaufgabe des Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO“ von Ralf Herweg und Thomas Müthlein eingehend beleuchtet.
Die Lehre, die sich aus den Urteilen Ziel lässt, heißt: auch der Datenschutzbeauftragten muss nachweisen können, dass er die Ausübung seines Überwachungsauftrags zumindest plant und anbietet. Soweit dieses Angebot von der verantwortlichen Stelle nicht angenommen oder durch Verweigerung erforderlicher Ressourcen behindert wird, entfällt die Haftung des Datenschutzbeauftragten. Umgekehrt: soweit er sich im Hinblick darauf, dass ihm die Ressourcen fehlen, gar nicht erst mit seinem Überwachungsauftrag beschäftigt, begibt sich der Datenschutzbeauftragte in unsichere Gefilde, die bis hin zur Abberufung/Kündigung führen können.
Wie kann der Datenschutzbeauftragte ihm vorbeugen?
Der Datenschutzbeauftragte sollte die eingesetzten verschiedenen Maßnahmen bzw. Instrumente zur Umsetzung/Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe in einem Überwachungskonzept beschreiben, wie es Ralf Herweg und Thomas Müthlein in ihrem Buch eingehend darstellen. Ein solches Überwachungskonzept ist darauf auszurichten, dass sämtliche Verarbeitungen und datenschutzrelevanten Vorgänge in die Überwachung einbezogen werden. Es ist sicherzustellen und festzulegen, wie die Überwachung effektiv, nachweisbar und risikoorientiert organisiert wird.
Sie möchten sich direkt von den Autoren schulen lassen?
Im Rahmen des Seminars „Planung und Umsetzung der Überwachungsaufgabe des DSB„ beleuchten Ralf Herweg und Thomas Müthlein die Aufgaben des DSB näher und zeigen Wege zur Organisation des Überwachungsauftrages auf.
[1] LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.2.2020, 5 Sa 108/19 und LAG Nürnberg, Urteil vom 19.2.2020, 2 Sa 274/19
Letztes Update:17.08.20
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