Widerruf der Einwilligung für Werbevideos
Frage des GDD-Erfa-Kreises Coburg zu Werbevideos
Unternehmen A möchte ein aufwendig produziertes (Werbe)video über sein Unternehmen drehen. Dabei sollen auch ausgesuchte Mitarbeiter auftreten. Nach DS-GVO müssen von den Mitarbeitern daher Einwilligungen eingeholt werden, die jederzeit widerrufen werden können. Was wäre die Rechtsfolgen, falls dies nach Fertigstellung des Werbevideos passiert? Müssen die einzelnen Mitarbeiter dann entfernt / geschwärzt werden oder greift die frühere Rechtsfolge, dass in solchen Fällen Widerrufe nur ganz ausnahmsweise zulässig sind? Wäre es eine Alternative, in solchen Konstellationen anstatt Einwilligungen sog. Model-Release-Verträge abzuschließen? Regelmäßig erhalten die Mitarbeiter keine Gegenleistung, im Video aufzutreten, sie sind stolz darauf und eine Gegenleistung würde die nichtteilnehmenden Mitarbeiter benachteiligen.
Antwort des BayLDA:
Wenn man von den Mitarbeitern, die gefilmt werden, Einwilligungen einholt, muss diese Einwilligung grundsätzlich widerruflich sein. Widerruft ein Mitarbeiter die Einwilligung, muss er künftig auf dem Film unkenntlich gemacht bzw. entfernt werden.
Diese Schwierigkeit wird vermieden, wenn mit dem Beschäftigten tatsächlich ein Vertrag geschlossen wird, in dem geregelt wird, wo und wie der Film veröffentlicht wird. Dort können auch weitere Modalitäten geregelt werden, etwa auch, dass ein späteres Schwärzen/Entfernen des Mitarbeiters im bzw. aus dem Film grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
Bild von Michael Kopp auf Pixabay
Letztes Update:11.04.19
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren

