Zugangssicherung von Online-Diensten
Der Arbeitskreis Technische und organisatorische Datenschutzfragen der Konferenz der unabhängigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat eine Orientierungshilfe zu den Anforderungen erarbeitet, denen Anbieter von Online-Diensten zur Zugangssicherung nachkommen müssen. In der Regel verarbeiten Anbieter von Online-Diensten personenbezogene Daten von Nutzerinnen und Nutzern, so dass der Anwendungsbereich der DS-GVO für diese eröffnet ist.
Die DSK gibt Orientierungshilfe
Maßnahmen zur Sicherung der Zugangs zu den Diensten ergeben sich dabei bereits aus den Anforderungen des Art. 32 DS-GVO (Sicherheit der Verarbeitung). Die neu veröffentlichte Orientierungshilfe beschreibt Maßnahmen, die nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden dem Stand der Technik entsprechen und einen effektiven Schutz gewährleisten können.
Die DSK empfiehlt Anbietern von Online-Diensten bei der Auswahl der Maßnahmen sich an den Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik innerhalb des IT-Grundschutz-Kompendium an dem Abschnitt „Identitäts- und Berechtigungsmanagement“ orientieren (u. a. Basisanforderung ORP.4.A8 „Regelung des Passwortgebrauchs“ oder ORP.4.A11 „Zurücksetzen von Passwörtern“).
Konferenz der unabhängigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
Letztes Update:09.04.19
Das könnte Sie auch interessieren
-
408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung
Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem
Mehr erfahren -
Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht
Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte
Mehr erfahren -
Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google
Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband
Mehr erfahren

