Ministerien wollen Facebook-Fanpages nicht räumen

Der BfDI eröffnete den Reigen um die Facebook-Fanpages und die Rolle, die die öffentlichen Stellen des Bundes nach Meinung des BfDI dabei haben sollten, bereits im Juni 2021.
Nach Auffassung des BfDI ist die Sach- und Rechtslage klar:
Den öffentlichen Stellen des Bundes, die der BfDI in besonderem Maß an Recht und Gesetz gebunden sieht, kommt im Hinblick auf die Einhaltung des Datenschutzrechts eine Vorbildfunktion zu. Daher sieht der BfDI diese besonders in der Pflicht, sich datenschutzkonform zu verhalten.

Einen datenschutzkonformen Betrieb einer FacebookFanpage sah der BfDI schon damals als nicht möglich an. Dazu wäre es erforderlich, dass öffentliche Stellen, die eine Fanpage betreiben, eine Vereinbarung mit Facebook zur gemeinsamen Verantwortlichkeit schließen, die den Anforderungen von Art. 26 DS-GVO entspricht. Das von Facebook veröffentlichte „Addendum“ von Oktober 2019 sah der BfDI als unzureichend an.
Der Forderung des BfDI haben sich die Aufsichtsbehörden der Ländern sowohl einzeln (Sachsen, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Hamburg, Bremen, Hessen, Baden-Württemberg..) mit Nachdruck angeschlossen und dieses auch geschlossen im Rahmen des DSK-Beschlusses (Task Force Fanpages) unterstützt.

Aktuell scheint mancherorts jedoch die nächste Eskalationsstufe erreicht zu sein. Schon dem BfDI war von einzelnen Ressorts, die Fanpages betreiben, auf das behördliche Rundschreiben mitgeteilt worden, dass sie ihre Fanpages als ein wichtiges Element ihrer Öffentlichkeitsarbeit ansehen.
Die von den Aufsichtsbehörden als datenschutzfreundlichere Alternativen betrachteten Social Media Plattformen wie Mastodon oder PeerTube scheinen für Ministerien und andere öffentliche Stellen so wenig attraktiv zu sein, dass sie die behördlichen „Empfehlungen“ ignorieren oder diesen ganz offensiv entgegentreten.
Das Argument der „beratungsressistenten“ Stellen klingt auf den ersten Blick nachvollziehbar: Auch Behörden, Ministerien und andere öffentliche Stellen möchten sich da Gehör verschaffen, wo sich auch das adressierte Publikum, also die Bürger tagtäglich aufhalten – und die tummeln sich auf Facebook, Twitter und YouTube.
Ein anderes Argument, welches zwar von den angesprochenen Stellen nicht so offensiv erwähnt wird, aber ebenso naheliegend sein dürfte: Die Einrichtung von Auftritten in Sozialen Medien wie Twitter, Facebook oder YouTube ist in der Regel „kostenlos“ (bezahlt wird ggf. mit personenbezogenen Daten der Bürger) und mit wenig Aufwand verbunden.

(Foto: wachiwit – stock.adobe.com)



Letztes Update:21.04.22

  • Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten

    Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte

    Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht als vollständige Kopie

    Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung

    Mehr erfahren
  • KI Praxisleitfaden

    Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko

    Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner