Bußgeld wegen missbräuchlicher Verwendung von Grundbuchdaten
Eine der tragenden Säulen der DS-GVO ist der Grundsatz der Fairness und Transparenz. Die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung machen es erforderlich, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird. Der Verantwortliche soll der betroffenen Person alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.
Diesen Grundsatz sah der LfDI Baden-Württemberg im Fall einer an ihn herangetragenen Beschwerde verletzt und verhängte Geldbußen gegen ein Bauträgerunternehmen und einen Vermessungsingenieur in Höhe von 50.000 Euro und 5.000 Euro.
Anlass der beim LfDI eingegangenen Beschwerde war das Schreiben eines Bauträgers an einen Grundstückseigentümer in einem Neubaugebiet. Darin wurde dem Grundstückeigentümer ein Kaufpreisangebot für sein Grundstück unterbreitet, welches jedoch keine Information über die Herkunft seiner Daten enthielt. Erschwerend kam hinzu, dass dem betroffenen Grundstückseigentümer sogar auf Nachfrage nicht mitgeteilt wurde, woher der Bauträger dessen Daten hatte, insbesondere die Kenntnis von dessen Eigentümerstellung.
Was war passiert?
Nach einer eingeleiteten Ermittlung des LfDI wurde festgestellt, dass ein Vermessungsingenieur von seiner Befugnis zur Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch im automatisierten Abrufverfahren Gebrauch gemacht und in zwei Fällen mehrere Hundert Grundstückseigentümer ohne deren Kenntnis identifiziert und die entsprechenden Informationen an einen Bauträger weitergegeben hatte.
Den ahnungslosen Eigentümern wurden ein entsprechendes Kaufpreisangebot für ihre Grundstücke unterbreitet. Diese blieben, was insbesondere die Herkunft der über sie vorhandenen personenbezogenen Daten anging, auch weiterhin ahnungslos, da das Schreiben nicht die notwendigen Informationen nach Art. 14 DS-GVO enthielt.
Unter diesen Umständen hatten die Betroffenen auch nicht die Möglichkeit ihre Betroffenenrechte nach den Art. 15 ff. DS-GVO geltend machen zu können. Nach Auffassung des LfDI war vorliegend auch kein Ausschlussgrund für die Nennung dieser Informationen gegeben.
Neben der Verletzung des Transparenzgrundsatzes sah der LfDI durch dieses Vorgehen auch einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DS-GVO als gegeben. Im Rahmen der Interessenabwägung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO sei zu berücksichtigen, dass zwischen den Grundstückseigentümern und dem Bauträger keine vorherige Geschäftsbeziehung bestand und die Eigentümer nicht davon ausgehen mussten, dass ihre Daten im Grundbuch für werbliche Ansprachen zur Verfügung stehen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
(Foto: Michael Ebardt – stock.adobe.com)
Letztes Update:25.09.22
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