EuGH konkretisiert Auskunftsrecht: Identität der Empfänger sind offenzulegen
Mit dem Auskunftsrecht gem. Art. 15 DS-GVO hat der Verordnungegeber eine Grundlage dafür geschaffen, dass andere Betroffenenrechte (wie das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, aber auch das Widerspruchsrecht) überhaupt gezielt geltend gemacht werden können.
Die praktische Wirksamkeit dieser „nachgelagerten“ Betroffenenrechte hängen oftmals davon ab, wie weit das Recht auf Auskunft verstanden wird. Möchte der Betroffene bspw. wissen, wer nun neben dem Verantwortlichem ebenfalls seine Daten hat, nützt es ihm nicht viel, wenn er von der beauskunftenden Stelle lediglich die „Kategorien der Empfänger“ als Auskunft erhält.
Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 12.01.2023 – Rs. C-154/21) anlässlich eine Vorlagefrage des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) zu Art. 15 Abs. 1 lit. c) DS-GVO entschieden:
Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Grundsätzlich hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche dabei auf Anfrage des Betroffenen die konkrete Identität des Empfängers der offengelegten Daten mitzuteilen. Lediglich dann, wenn der Empfänger (noch) nicht identifiziert werden kann oder der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist, kann sich die Mitteilung auf die Kategorien der Empfänger beschränken. Es genügt grundsätzlich nicht, nur Kategorien von Empfängern mitzuteilen.
Der EuGH hat damit klargestellt, dass darüber entscheidet, wer die Auskunft verlangt, und nicht, wer die Auskunft erteilen muss.
Damit stärkt der EuGH das Auskunftsrecht aus der Datenschutz-Grundverordnung. Das Gericht betont, wie wichtig Transparenz über Datenverarbeitungen ist: Es weist darauf hin, dass betroffene Personen prüfen können müssen, ob Daten zulässig verarbeitet werden. Das Auskunftsrecht ist dabei die Basis für weitere Rechte von der Berichtigung bis zum Schadenersatz.
(Foto: Zerbor – stock.adobe.com)
Letztes Update:14.01.23
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