Datenschutz-Schulung: Arbeitgeber hat Kosten für Büropersonal der SBV zu tragen

Mit Beschluss vom 03.11.2022 (Az. 26 TaBV 751/22) äußerte sich das LArbG Berlin-Brandenburg zu der Frage, ob und wann ein Arbeitgeber die Kosten zu tragen hat, die der Bürokraft einer Schwerbehindertenvertretung für die Teilnahme an einem Seminar zum Thema Datenschutz entstanden sind.

Konkret stritten die Parteien darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung von Seminargebühren freizustellen, welche durch die Teilnahme ihrer Bürokraft Frau A an dem Online-Seminar „Speziell für Sekretariatsmitarbeiter/innen: Organisation des Datenschutzes im Büro der gesetzlichen Interessenvertretung (Grundlagen)“ angefallen waren.

Die Schwerbehindertenvertretung vetrat im Verfahren die Ansicht, sie habe gemäß § 179 Absatz 4 Satz 3 SGB IX Anspruch auf Teilnahme ihrer Bürokraft an dem Online-Seminar. Das Seminar habe ihr wichtige Inhalte zum Datenschutz im Büro der Schwerbehindertenvertretung vermittelt. Die Bürokräfte erhielten aufgrund der Vorsortierung und Bearbeitung von zahlreichen, alle Belegschaftsmitglieder betreffenden personellen Einzelmaßnahmen sowie der Antragstellungen nach dem SGB IX Kenntnis von hochsensiblen persönlichen Daten der Beschäftigten. Es müsse deshalb gewährleistet sein, dass beide Bürokräfte über sichere und detaillierte Kenntnisse im Umgang mit dem Datenschutz verfügten. Angesichts des häufigen vertretungsbedingten Einsatzes von Frau A sei die Schulung für beide Bürokräfte erforderlich gewesen.

Die Arbeitgeberin beantragte, den Antrag zurückzuweisen und vertrat die Auffassung , § 179 Absatz 4 Satz 3 SGB IX regele nicht den Schulungsanspruch von Bürokräften, sondern den eines stellvertretenden Mitglieds der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

Die gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts (eine Verpflichtung zur Tragung der Kosten könne nicht aus § 179 Absatz 8 Satz 1 SGB IX abgeleitet werden) eingelegte Beschwerde, sah das LArbG als zulässig und begründet an.

Das LArbG vertrag die Auffassung, dass die bei der Arbeitgeberin gebildete Schwerbehindertenvertretung einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten habe, die durch die Teilnahme der Bürokraft A an dem datenschutzrechtlichen Seminar angefallen sind. Die Arbeitgeberin habe die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen, § 179 Absatz 8 Satz 1 SGB IX.
Für öffentliche Arbeitgeber gelten danach die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend. Nach § 179 Absatz 8 Satz 3 SGB IX seien davon auch die Kosten der Bürokräfte der Schwerbehindertenvertretung erfasst. Die Schwerbehindertenvertretung habe danach einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Büropersonal im erforderlichen Umfang.

Die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung, das Büropersonal auf dem Gebiet des Datenschutzes zu qualifizieren, sei nicht zu beanstanden. Deren Einschätzung, wonach die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse für die Arbeit für die Schwerbehindertenvertretung von elementarer Bedeutung sind, könne nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Die durch die Schwerbehindertenvertretung zu bearbeitenden und zu verwaltenden Daten seien regelmäßig besonders sensibel. Ein unqualifizierter Umgang hiermit könne ganz erhebliche negative Auswirkungen für die betroffenen Personen haben. Die mitgeteilten und im Rahmen der Schulungsmaßnahme vermittelten Kenntnisse sah das LArbG Berlin-Brandenburg daher als geeignet, die insoweit notwendigen Kenntnisse zu vermitteln. Der Inhalt der Schulung sei speziell für den Bedarf der Bürokräfte der Interessenvertretungen konzipiert.

(Foto: hkama – stock.adobe.com)

Letztes Update:01.02.23

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