Überwachung nicht datenschutzkonform: Trotzdem kein Beweisverwertungsverbot
„Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist. „
So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. August 2018 – 2 AZR 133/18 und bleibt dieser Linie mit seinem aktuellen Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22, wo es um durch Videoüberwachung erfasste Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit Arbeitszeiten ging, treu.
Die Klägerin aus dem Urteil des Jahres 2018 war vormals in einem von dem Beklagten betriebenen Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Dort hatte der Beklagte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde im 3. Quartal 2016 ein Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen habe sich gezeigt, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos.
Damals wie auch in dem aktuellen Urteil machten die Klagenden geltend, dass die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot unterliegen und daher im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden dürften. In beiden Klagen ging es zudem um die Frage, ob der Beklagte hätte die Bildsequenzen unverzüglich, jedenfalls deutlich vor dem Zeitpunkt der eigentlichen Auswertung der Bildsequenzen löschen müssen.
Das BAG stellte jedoch in beiden Fällen fest, dass aus den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts sowie des nationalen Verfahrens- und Verfassungsrechts folge, dass die relevanten Bildsequenz aus der Videoüberwachung in Augenschein genommen werden mussten.
Dabei spiele es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) entsprach.
Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DS-GVO nicht ausgeschlossen.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung wie hier offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede stehe. In einem solchen Fall sei es grundsätzlich irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet und es bis dahin vorgehalten habe. Der Beklagte musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah, so der BAG bereits in seiner Urteilsbegründung im Jahre 2018.
Das Urteil sollte von Verantwortlichen nicht dergestalt verstanden werden, dass die Aufnahmen von Videoüberwachungen ohne jegliche Löschfristen vorgehalten werden können bzw. sich die Löschfrist beliebig in die Zukunft verschieben lässt. Vielmehr empfiehlt sich die Orientierung bspw. an dem „DSK-Kurzpapier Nr. 15 – Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung“ . Dort lautet die relevante Anforderung der DSK:
„Die Daten der Videoüberwachung sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Abs. 1 lit. a DS-GVO) oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Ob eine Sicherung des Materials notwendig ist, dürfte grundsätzlich innerhalb von ein bis zwei Tagen geklärt werden können. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVO – „Datenminimierung“ und „Speicherbegrenzung“ – sollte demnach grundsätzlich, wie bisher auch, nach 48 Stunden eine Löschung erfolgen“.
(Foto: AlexGo – stock.adobe.com)
Letztes Update:30.06.23
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